Ab sofort dürfen Sie nicht mehr gleichzeitig eine Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und die Stromsteuerbegünstigung nach dem Stromsteuergesetz in Anspruch nehmen. Andernfalls verlieren Sie Ihren Anspruch auf die EEG-Vergütung. Darauf weist die Rechtsanwaltskanzlei Maslaton aus Leipzig hin.
Dieses sogenannte Doppelförderungsverbot gilt sogar rückwirkend zum 01.01.2016 – und zwar gleichermaßen für Neu- und Bestandsanlagen, so die Rechtsexperten. Damit entfalle eine wesentliche Grundlage für die Wirtschaftlichkeit dezentraler Versorgungskonzepte und drohende Rückzahlungen könnten die Anlagenbetreiber in finanzielle Not bringen.
Von der Neuregelung betroffen seien vor allem Anlagenbetreiber, die den EEG-Strom über das Netz in räumlicher Nähe an Dritte Direktvermarkten und für den gelieferten Strom keine Stromsteuer entrichten, sowie Anlagenbetreiber, die im Rahmen der kaufmännisch-bilanziellen Weiterleitung den EEG-Strom an den Netzbetreiber abgeben und dafür – im Umfang des rein physikalisch von ihnen selbst verbrauchten Stroms – stromsteuerbefreiten EEG-Ersatzstrom aus dem Netz beziehen. Diesen Anlagenbetreibern drohe nunmehr der Verlust der EEG-Förderung für den seit dem 01.01.2016 eingespeisten Strom.