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Bundesregierung fordert konstruktive Lösungen beim Streit um Einspeisevergütung

In Schleswig-Holstein sollen hunderte Landwirte die Einspeisevergütung für Solarstrom zurückzahlen, weil sie ihre Anlage nicht bei der Bundesnetzagentur gemeldet haben. Das Thema hat jetzt sogar den Bundestag beschäftigt.

Lesezeit: 3 Minuten

Wenn ein Solaranlagenbetreiber seine Anlage nicht an die Bundesnetzagentur gemeldet hat, steht ihm nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) keine Vergütung zu. Hat er trotzdem eine Vergütung erhalten, muss er diese bis zu dem Zeitraum zurückzahlen, an dem er die Anlage nachgemeldet hat: So fordert es die schleswig-holsteinische Netz AG, bei der zahlreiche dieser Fälle aufgelaufen sind (siehe unsere Meldung vom 28.11.2014).


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„Eine rückwirkende Heilung des Verstoßes durch Nachmeldung bzw. ein pauschaler Verzicht auf Rückforderungen ist im EEG nicht vorgesehen. Danach wirkt die Meldung der Anlage nur für die Zukunft und für Netzbetreiber besteht eine Pflicht zur Rückforderung überzahlter Beträge“, urteilt auch die Bundesregierung. Die Linke-Bundestagsfraktion hatte die Meldung bei top agrar-online zum Anlass für eine kleine Anfrage im Bundestag zu dem Thema genommen. Die Antworten liegen jetzt vor.

Der Bundesregierung kenne den Fall auch nur aus der Presse, heißt es in ihrer Antwort vom 20. Januar. Weitere Vorfälle seien bislang nicht bekannt. Welche Auswirkungen die Rückzahlungen auf die EEG-Umlage für die Landwirte hätten, kann derzeit nicht quantifiziert werden. Das finanzielle Volumenfür die Anlagenbetreiber könne im Einzelfall beträchtlich werden.


Zwar sei der Netzbetreiber nach dem EEG und der Anlagenregisterverordnung grundsätzlich nicht verpflichtet, Anlagenbetreiber oder Installateure auf die Meldepflicht hinzuweisen. In der Praxis sei das aber üblich. „Zahlt ein Netzbetreiber über einen längeren Zeitraum Abschläge auf die EEG-Förderung, ohne das Vorliegen der Meldung zu prüfen, verstößt er gegen seine Pflichten aus dem EEG-Ausgleichsmechanismus. Inwieweit Anlagenbetreiber aus dieser Pflichtverletzung trotz der fehlenden Hinweispflicht ihnen gegenüber (Schadens-)Ersatzansprüche ableiten können, müssen im Zweifel die Zivilgerichte entscheiden,“ heißt es in der Antwort der Bundesregierung.


Konstruktive Lösung gefordert


Zur Lösung des Falles sei es wünschenswert, dass der Netzbetreiber mit den Betroffenen Lösungen erarbeitet, um die Härten bei der Rückabwicklung abzumildern. Entsprechend könnte auf privatrechtlicher Ebene durch Vergleich, ggf. unter Einschaltung der Clearingstelle EEG, eine gestreckte Rückabwicklung über den verbleibenden Vergütungszeitraum der Anlagen erfolgen.

„Wir brauchen bundeseinheitliche Regelungen, wie die Kontrolle der Meldungen bestehender Anlagen gegenüber der Bundesnetzagentur zu erfolgen hat. Im konkreten Fall ist zu prüfen, warum der Netzbetreiber Abschläge an die Landwirte gezahlt hat, ohne das Vorliegen entsprechender Meldungen zu prüfen“, fordert die schleswig-holsteinische Bundestagsabgeordnete und stellvertretende Fraktionsvorsitzende der Linken im Bundestag, Cornelia Möhring.


Im Interesse der um ihre Existenz besorgten Landwirte sollte der Empfehlung der Bundesregierung gefolgt und ein tragbarer Vergleich zwischen den Landwirten und dem Bauernverband auf der einen Seite, den Netzagenturen des Bundes und des Landes sowie dem Land Schleswig-Holstein auf der anderen Seite gefunden werden.

 

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