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Biogas: Nutzen Sie jetzt die Chancen des EEG 2017

Das EEG 2017 bietet Biogasanlagenbetreibern einige Möglichkeiten, um ihre Anlage fit für die Zukunft zu machen. Über Möglichkeiten und Strategien informierte Dr. Helmut Loibl vergangene Woche auf dem Seminar „EEG 2017 – Biogasnutzung im nächsten Jahrzehnt“ in Nienburg.

Lesezeit: 5 Minuten

Betreiber von Biogasanlagen haben noch zahlreiche Möglichkeiten, um die wirtschaftliche Situation ihrer Anlagen zu verbessern. „Sehr oft haben die Landwirte noch nicht alle Boni genutzt, die gesetzlich möglich wären“, berichtete Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl von der Kanzlei Paluka, Sobola, Loibl & Partner aus Regensburg auf dem Seminar „EEG 2017 – Biogasnutzung im nächsten Jahrzehnt“, das die Ländliche Erwachsenenbildung (LEB) Niedersachsen vergangene Woche in Nienburg durchgeführt hat.


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Wie Loibl betonte, vergessen viele Betreiber, dass sie Boni aus älteren Versionen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), vor allem aus dem Jahr 2004 und 2009, heute noch neu in Anspruch nehmen können, wenn ihre Anlage in diesen Zeiträumen in Betrieb gegangen ist. Beispielsweise kann eine Anlage aus dem Jahr 2006 heute noch den Bonus für Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Bonus) des EEG 2004 in Höhe von 2 ct/kWh nutzen. Dieses wäre notfalls auch mit einer Holztrocknung möglich, sofern diese sinnvoll ist. „Aber ich rate jedem Betreiber, sich schon heute um einen richtigen Wärmerlös zu kümmern und nicht auf den KWK-Bonus allein zu verlassen“, sagte der Anwalt. Denn der Bonus fällt spätestens nach 20 Jahren EEG-Vergütung weg.


Wärmeerlöse sind jedoch entscheidend, wenn Anlagenbetreiber unter dem EEG 2017 an Ausschreibungen teilnehmen wollen. „Das Ausschreibungsvolumen für Biomasse insgesamt beträgt nur 150 MW pro Jahr. Das könnte theoretisch mit 15 großen Biomassekraftwerken zu deutlich günstigeren Ausschreibepreisen ausgeschöpft sein“, warnte Loibl. Daher sei es um so wichtiger, sich mit weiteren Erlösen z.B. aus dem Wärmeverkauf eine gute Ausgangsposition zu schaffen, um auch mit niedrigeren Erlösen rentabel produzieren zu können. Denn der Maximalpreis für bestehende Anlagen, die an der Ausschreibung teilnehmen, beträgt 16 ct pro Kilowattstunde.


Dazu kommt, dass die Anlagen die Vorgaben des EEG 2017 erfüllen müssen, mit der Teilnahme an der Ausschreibung also ansonsten wie eine Neuanlage gewertet werden. Dazu gehört z.B., dass der Betreiber maximal 50 % Mais einsetzen darf oder seine Anlage mindestens „doppelt überbauen“ muss, um flexibel Strom zu erzeugen. Das bedeutet: Wer mit 500 kW in die Ausschreibung geht, darf maximal 250 kW produzieren oder wer 500 kW erzeugen will, muss mindestens 1 MW installieren, die Anlage dann aber nur noch in der halben Zeit betreiben. Einen Vorteil im EEG 2017 sieht Loibl dagegen, dass es keine Höchstbemessungsleistung mehr gibt, die Anlagen also in der Erweiterung zumindest über das EEG keine Einschränkungen mehr haben. Hierzu ein Beispiel: Wenn eine Anlage 500 kW Höchstbemessungsleistung hat, können bis zu 2,5 MW installiert sein. Bis zur Ausschreibung dürfen aber nur 500 kW im Jahr eingespeist werden, danach 1250 kW.


Ein weiterer Vorteil sind 40 €/kW Flexzuschlag. Das bedeutet: Wenn eine 500 kW-Anlage die für die aktuelle Flexprämie maximal mögliche Menge von 2500 kW installiert, kann sie allein dafür ab der Ausschreibung im Jahr 100.000 € mehr Erlös erzielen. Die für die Errichtung von 2,5 MW nötigen Ausgaben (Gasspeicher, Netzanschluss, Abschreibung etc.) können also nicht nur von der Flexprämie während der Mindestvergütungsdauer, sondern ggf. auch ab der Ausschreibung von dem Flexzuschlag abgetragen werden.


Loibl rät jedem Anlagenbetreiber, sich Gedanken über die Flexibilitätsprämie zu machen. Denn damit – und ggf. mit dem anschließenden Flexzuschlag - ließe sich ein neues BHKW finanzieren. „Daher ist der jetzige Zeitpunkt richtig, denn man weiß nicht, wie lange es die Flexprämie noch geben wird“, betonte er.


Eine weitere Option sieht er in der künftigen Ausschreibung, die im nächsten Jahr beginnt. Teilnehmen können alte und neue Anlagen. Loibl rät jedem Betreiber ca. drei Jahre vor Ende der EEG-Vergütung erstmals an der Ausschreibung teilzunehmen. Wird das Gebot abgelehnt, könne er dann im Jahr darauf an der nächsten Ausschreibung teilnehmen. „Wer dagegen bis zum letzten Jahr der EEG-Vergütung wartet und dann abgelehnt wird, muss unter Umständen ein Jahr lang ohne Vergütung auskommen, was das Aus für ihn bedeutet“, stellte er ein mögliches Szenario vor. 


Eine Alternative zur Ausschreibung hält Loibl für Anlagen möglich, die vor 1.1..2009 eheblich investiert haben. Denn damals galt die „Modernisierungsregelung“: Wer nach der Erstinbetriebnahme mehr als 50 % der fiktiven Neuherstellungskosten nochmals aufgebracht hat, konnte ein neues Inbetriebnahmejahr erhalten. Beispiel: Nach der Inbetriebnahme 2002 hat ein Betreiber 2007 mit Fermenter und Endlager mehr als 50 % investiert und damit das Inbetriebnahmejahr 2007 statt 2002 erhalten. Für ihn endet die Vergütung damit erst 2027, so dass er noch nicht an der Ausschreibung teilnehmen müsste. Eine solche Modernisierung kann auch heute noch anerkannt werden, allerdings nur für Investitionen vor 01.01.2009.


Ein großes Problem könnten allerdings Anlagen mit Zündstrahl-BHKW bekommen. Wenn diese zu stark modernisieren und demnach als Neuanlage gelten, könnte es Konflikte beim Einsatz von fossilem Heizöl als Stützfeuerung geben. Denn dieses ist bei Inbetriebnahme bis 31.12.2006  erlaubt. Anlagen, die nach dem 1.1.2007 ans Netz gegangen sind, müssen dagegen Pflanzenöl oder Rapsmethylester (Biodiesel) einsetzen. „Wenn ein Anlagenbetreiber mit Inbetriebnahmedatum vor dem 1.1.2007 sehr viel in seine Anlage investiert und dadurch Neuanlagenstatus bekommt, aber bislang fossiles Heizöl eingesetzt hat, würde er eine unzulässige Mischfeuerung betreiben, die zum Komplettverlust der EEG-Vergütung führt“, warnte Loibl. „Wer fossilen Zündstrahl fährt, darf maximal bis Ende 2006 modernisiert haben, nicht später.“


Eine weitere Gefahr für Zündstrahl-Aggregate ist, dass die zulässige Menge an Stützfeuerung nicht überschritten werden darf. „Man darf Zündöl nur zu einem technisch notwendigen Anteil zufeuern“; so Loibl.  „Jeder Tropfen zu viel führt zu einer unzulässigen Mischfeuerung und zum Verlust der EEG-Vergütung“.

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