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Bundesrat verlangt Änderungen am EEG

Der Bundesrat hat zahlreiche Änderungen an der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) gefordert.

Lesezeit: 2 Minuten

Der Bundesrat hat zahlreiche Änderungen an der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) gefordert. In der von der Bundesregierung als Unterrichtung (18/1573) vorgelegten Stellungnahme der Länder zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts (18/1304) wird besonders gegen das verpflichtende Auktionsverfahren für erneuerbare Energien ab 2017 argumentiert. Die Nachteile bei Ausschreibungen würden klar überwiegen. Bei Ausschreibungen von Windkraft an Land müssten Projektierer Angebotskalkulationen ohne konkretes Vorliegen aller Genehmigungen vornehmen und gegebenenfalls ohne Absicherung durch Vorverträge Angebote einreichen. „Sie müssten also das Risiko, bei der Auktion nicht zum Zuge zu kommen, bei der Angebotserstellung einpreisen.“



Außerdem kritisiert der Bundesrat die seiner Ansicht nach zu starke Drosselung des Ausbaus der Biomasse. Es müsse mindestens die Stilllegung bestehender Anlagen zur Neubaugrenze von 100 Megawatt installierter Leistung hinzugerechnet werden. Die Stromeigenerzeugung aus produktions- oder prozessbedingt anfallenden Restgasen, Reststoffen oder Restenergie soll generell von der Zahlung der EEG-Umlage freigestellt werden.


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Zudem verlangt der Bundesrat Änderungen an Stichtagen: „Dass die Bundesregierung mit dem Stichtag des Kabinettsbeschlusses vom 22. Januar 2014 alle bis zu diesem Tag noch nicht bundesimmissionsschutzrechtlich genehmigten Windenergieanlagen, die noch dieses Jahr in Betrieb gehen können, mit abgesenkten Sätzen des neuen EEG vergüten möchte, ist kein Vertrauensschutz für Investoren.“ Bürgerprojekte und Bürgerwindparks seien in besonderem Maße betroffen.



Die Bundesregierung stimmt einigen Änderungswünschen des Bundesrates zu, beharrt aber auf Ausschreibungen aufgrund des europäischen Rechts. nur in Ausnahmefällen könne die Förderung anders erfolgen. Auch höhere Grenzen für den Biomasseausbau werden abgelehnt.

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