Ende Februar enden für Anlagenbetreiber mehrere Meldefristen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Darauf weist Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl aus Regensburg hin:
- Konformitätserklärung: Alle EEG-Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber bis zum 28. Februar alle für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung stellen. Dazu zählen beispielsweise die Höhe der eingespeisten Kilowattstunden, das Inbetriebnahmejahr, die in Anspruch genommenen Zusatzvergütungen, Umweltgutachten und so weiter. Am besten nutzen Sie dazu die Formulare der Fachverbände.
- Besonderheit bei Biogasanlagen: Wer seine Laufzeitverlängerung nicht gefährden möchte, sollte – sofern er zwischen dem 1.1.2009 und vor 1.8.2014 BHKW-Leistung zu einer Biogasanlage hinzugebaut hat – dieses handschriftlich auf der Konformitätserklärung ergänzen.
- Teilen Sie Ihrem Netzbetreiber mit, wie viel Strom Sie selbst verbraucht haben (Eigenstromnutzung). Das betrifft jeden Eigenstromnutzer, unabhängig davon, ob er komplett von der EEG Umlage befreit ist oder nur einen verringerten Anteil zahlen muss.
- Melden Sie außerdem dem Übertragungsnetzbetreiber, wie viel Strom Sie an Dritte geliefert haben. Dazu zählen nicht nur Verbraucher in unmittelbarer Nähe, sondern auch Gesellschaften innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes. Denn wenn Erzeuger und Verbraucher nicht identisch sind, liegt rechtlich keine Eigenstromnutzung vor.