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EEG 2016: Eine erste Analyse

Die Rechtsanwaltskanzlei Maslaton aus Leipzig hat den offiziellen Referentenentwurf zum EEG 2016 unter die Lupe genommen. Viel hat sich demnach gegenüber den bisher kursierenden Entwürfen nicht verändert.

Lesezeit: 5 Minuten

Mit mehreren Monaten Verspätung hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)am vergangenen Donnerstag (14.04.2016) den ersten offiziellen Referentenentwurf zum EEG 2016 vorgelegt. Damit leitete das Ministerium auch die Länder- und Verbändeanhörung ein. Das BMWi weist darauf hin, dass der Entwurf noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt sei. „Die erneute Novelle des EEG dient vor allem dazu, den bereits mit dem EEG 2014 eingeschlagenen Weg der Bundesregierung zur künftigen Förderung der erneuerbaren Energien im Wege von Ausschreibungen fortzusetzen“, analysieren Dr. Manuela Herms und Dr. Christoph Richter von der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft aus Leipzig den Entwurf. Der Gesetzesentwurf greife dabei im Wesentlichen die zuvor in den veröffentlichten Eckpunktepapieren des BMWi herausgearbeiteten Kernpunkte auf:


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  1. Photovoltaik: Das BMWi hat die Regelungen der Freiflächenausschreibungsverordnung (kurz: FFAV), die bisher das Ausschreibungsverfahren für PV-Freiflächenanlagen näher regelt, in das EEG 2016 überführt. Alle Photovoltaikanlagen (kurz: PV-Anlagen) – Dach- und Freiflächenanlagen –  mit einer installierten Leistung von über einem Megawatt sollen an der Ausschreibung teilnehmen müssen.
  2. Windenergie: Anlagen an Land sollen auch zur Ausschreibung verpflichtet werden. Ausgenommen sind laut Entwurf Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu einem Megawatt und Prototypen. Ausnahmen gelten auch für sogenannte Übergangsanlagen, die bis zum 31.12.2016 immissionsschutzrechtlich genehmigt und bis Ende 2018 in Betrieb genommen sind. Eine weitere Ausnahmeregelung sieht das BMWi für Bürgerenergiegesellschaften vor. Diese sollen sich – anders als die übrigen Akteure – unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor Erteilung der bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung an der Ausschreibung beteiligen können. Auch diesen Vorschlag hatte das BMWi bereits vorab veröffentlicht. 
  3. Als ersten Gebotstermin sieht das BMWi den 01.05.2017 vor. Geboten werden soll auf den anzulegenden Wert auf Basis eines einstufigen Referenzertragsmodells. Dabei soll ein Höchstwert von 7,0 Cent pro Kilowattstunde für einen 100-Prozent-Referenzstandort gelten. Dieser Wert soll automatisch jährlich um ein Prozent sinken. Der Referentenentwurf legt keine feste Ausschreibungsmenge für Wind an Land fest; vielmehr soll sich diese jährlich über eine mathematischer Formel anhand der Zubauzahlen der anderen erneuerbaren Energietechnologien neu bestimmen. „Dies wird die ohnehin bestehenden Planungsunsicherheiten seitens der Projektierer und Planer zusätzlich verstärken“, kritisieren die Rechtsanwälte Herms und Richter. Brisanterweise finde sich auch die bislang diskutierte Mindestausschreibungsmenge von 2.000 MW netto pro Jahr im Gesetzentwurf nicht wieder. Vielmehr sei der Wert noch offen. „Hier besteht offenbar auch innerhalb der Ministerien noch erheblicher Diskussionsbedarf“, meinen die Anwälte hierzu.
  4. Das Ausschreibungsverfahren für Windenergieanlagen auf See sollen in einem eigenständigen sog. „Windenergie-auf See-Gesetz“ geregelt werden, dessen Referentenentwurf das BMWi ebenfalls am 14.04.2016 veröffentlicht hat.
  5. Biomasseanlagen:Auch bei Biogas- und anderen Biomasseanlagen hat das BMWi nicht auf die im Vorfeld geäußerte Kritik zum Eckpunktepapier reagiert. Es  bleibt dabei, dass das BMWi zunächst keine Ausschreibungen für die Biomasseanlagen festlegen will. Allerdings enthält der Referentenentwurf eine „Öffnungsklausel“ sowie erste Grundlagen für eine mögliche künftige Einführung von Ausschreibungen. Diese sollen für Neu- als auch Bestandsanlagen über eine Verordnung geregelt werden. „Nach Aussage des BMWi soll die entsprechende Verordnung noch in dieser Legislaturperiode erlassen werden, so dass bereits 2017 die erste Ausschreibungsrunde stattfinden könne“, erklären die Anwälte. Hervorzuheben sei jedoch, dass laut Referentenentwurf nur neue Anlagen bis 1 MW Leistung von Ausschreibungen ausgenommen wären. Für den Strom aus neuen Biomasseanlagen (einschließlich der Bioabfallanlagen) mit einer Leistung von über einem Megawatt hätten die Betreiber keinen gesetzlichen Anspruch mehr auf eine Festvergütung. „Die von der Branche erhoffte Verbesserung der Förderbedingungen scheint damit auf ganzer Linie auszubleiben“, fassen die Anwälte zusammen.
  6. Für alle übrigen Technologien, d.h. Wasserkraft, Geothermie, Deponie-, Klär und Grubengas, soll es weiterhin eine Festvergütung wie im bisherigen EEG bleiben. Mit der Novelle will das BMWi lediglich die anzulegenden Werte anpassen, um die Degression zum 01.01.2017 zu berücksichtigen. 

Wie Herms und Richter weiter festgestellt haben, will der Gesetzgeber außerdem die Gelegenheit nutzen, um am Anlagenbegriff des EEG “herumzudoktern“. Damit wolle das Ministerium die Folgen der jüngsten Bundesgerichtshof (BGH)-Rechtsprechung wieder einfangen. Denn erst letztes Jahr habe der BGH – entgegen der herrschenden und unumstrittenen Meinung – mit Urteil vom 04.11.2015 zum EEG 2009 entschieden, dass nicht das einzelne Photovoltaik-Modul, sondern die Gesamtheit aller Module an einem Standort die Anlage im Sinne des EEG darstelle („weiter Anlagenbegriff“). „Der Gesetzgeber möchte dies jedoch nicht so stehen lassen“, stellen die Maslaton-Anwälte fest. Daher definiere der Referentenentwurf, dass bei der Photovoltaik jetzt doch jedes Modul für sich eine eigenständige Anlage ist. Daher werde sich für einige Anlagenbetreiber die Frage stellen, ob nicht mit Blick auf die BGH-Rechtsprechung noch eine Erweiterung ihrer Bestandsanlage oder der Austausch leistungsverminderter Module vor in Kraft treten des EEG 2016 zu erwägen ist.


Im Übrigen sollen laut Referentenentwurf die weiteren Regelungen des EEG insbesondere zum Netzanschluss, zur EEG-Umlage sowie den Auskunfts- und Mitteilungspflichten weitgehend unverändert bleiben. Allerdings will das BMWi an einigen Stellen Details anpassen. So sollen Anlagenbetreiber künftig die Ausfallvergütung nicht mehr zeitlich unbegrenzt beanspruchen können, sondern nur noch drei Monate in Folge und insgesamt maximal sechs Monate pro Jahr. 

Scharf gehen die Anwälte mit dem Zeitdruck ins Gericht: „Wie inzwischen leider üblich geworden, erhielten die Länder und Verbände erneut eine – angesichts des erheblichen Umfangs des Gesetzentwurfs von 269 Seiten äußerst knapp bemessene – Stellungnahmefrist von wenigen Tagen.“ Ob die Bundesregierung weiterhin an ihrem Zeitplan festhält, das EEG 2016 noch vor der Sommerpause zu beschließen, sei derzeit offen.

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