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EEG-Novelle: Keine Verbesserungen für die Biogasbranche

Nach allem was derzeit bekannt ist, muss sich die Biogasbranche auf radikale Einschnitte einstellen. Das geht aus einem aktuellen Gesetzesentwurf zur Novelle des Erneuerbaren Energien Gesetzes hervor. Experten gehen davon aus, dass Bundestag und -rat dem Entwurf zustimmen werden.

Lesezeit: 3 Minuten

Nach allem was derzeit bekannt ist, muss sich die Biogasbranche auf radikale Einschnitte einstellen. Das geht aus einem aktuellen Gesetzesentwurf zur Novelle des Erneuerbaren Energien Gesetzes hervor. Experten gehen davon aus, dass Bundestag und -rat dem Entwurf zustimmen werden.


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1. Altanlagenbetreiber haben nach dem Gesetzesentwurf zwei Wahlmöglichkeiten: Entweder sie speisen wie gewohnt ihren Strom in das Netz ein und kassieren dafür die EEG-Vergütung oder aber sie verkaufen ihren Strom direkt am Markt. Das Prinzip ist nicht neu und bereits im noch gültigen EEG verankert. Dazu müssen die Anlagenbetreiber ihre Stromproduktion allerdings nach Angebot und Nachfrage richten. Sie speisen ihren Strom somit nicht rund um die Uhr ein, sondern nur phasenweise. Für diese Fahrweise werden daher auch größere Blockheizkraft werke benötigt als bei einem Rund-um- die-Uhr-Betrieb. Schließlich müssen die Maschinen in kürzerer Zeit die gleiche Gasmenge verstromen. Im Gegenzug erhalten die Direktvermarkter eine Prämie für die zusätzlich installierte Leistung in Höhe von 130 €/kW für die Dauer von zehn Jahren und können außerdem Erlöse am Markt erzielen.


Die Sache hat aber einen Haken: Die Regierung will die Flexibilisierung von Altanlagen auf insgesamt 1350 Megawatt zusätzlich installierter Leistung deckeln. Das wird vermutlich zu einem Run auf die Direktvermarktung führen, denn Experten rechnen damit, dass das Kontingent schnell aufgebraucht sein dürfte. Wer davon profitieren will, muss sich also beeilen. Ist die Grenze einmal erreicht, kann die Prämie nicht mehr in Anspruch genommen werden. Davon wären dann aber nicht diejenigen betroffen, die den Bonus bereits in Anspruch genommen haben. Sie haben Bestandsschutz.


2. Wenn Bestandsanlagen künftig mehr Strom als nach der sogenannten Höchstbemessungsleistung erzeugen, sieht das Wirtschaftsministerium für den Überschuss nur noch den Börsenpreis vor. Der liegt aktuell bei drei bis vier Cent je Kilowattstunde (ct/kWh). Als Höchstbemessungsleistung definiert die Regierung im Übrigen die max. Leistung, die ein Kraftwerk jemals im Schnitt eines Jahres vor dem 1. August 2014 erzeugt hat oder pauschal 95 % der installierten Leistung.


3. Die Boni für Altanlagenbetreiber bleiben erhalten. Dazu zählen alle Kraftwerke, die vor dem 31.07.2014 in Betrieb genommen wurden.


4. Betreiber von Neuanlagen haben nur dann Anrecht auf die Boni, wenn sie ihre Anlage bis zum 31.12.2014 in Betrieb nehmen und eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutz-Gesetz bis einschließlich zum 21.01.2014 vorlag.


5. Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel (SPD) will den Neubau von Biogasanlagen künftig auf 100 Megawatt(MW) Gesamtleistung pro Jahr begrenzen. Sollte die Branche die Zielmarke überschreiten, sinkt die Vergütung mit Zeitverzug für künftige Investoren sehr viel stärker als geplant, um so das Wachstum wieder auszubremsen.


Die Biogasbranche reagierte entsetzt auf den Beschluss. Mehr dazu lesen Sie hier.

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