Das Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG 2017)wirft seine Schatten voraus: Es wird am 1.1. 2017 in Kraft treten. Doch im Jahr 2017 kommen weitere Vorschriften auf Biogaserzeuger zu, wie mehrere Vorträge auf der Biogastagung „Perspektiven für Biogasanlagen im EEG 2017“ des niedersächsischen 3N-Kompetenzzentrums am Dienstag (18.10.2016) in Soltau zeigten. Biogasexperte und Rechtsanwalt Harald Wedemeyer vom Landvolk Niedersachsen berichtete u.a. vom aktuellen Stand des Verfahrens zum „EEG-Reparaturgesetz“, mit dem der Gesetzgeber derzeit Fehler im EEG 2017 korrigieren will. „Es zeichnet sich ab, dass neue Gärrestlager nicht gasdicht abgedeckt sein müssen, wenn die hydraulische Verweilzeit mindestens 150 Tage beträgt“, berichtete Wedemeyer. Damit könnten die Betreiber erhebliche Baukosten sparen.
Eine weitere Erleichterung zeichnet sich bei der Dünge-Verordnung (DüngeV) ab, wie Wedemeyer erläuterte. Denn lange Zeit sah es so aus, als müssten Anlagenbetreiber neun Monate Lagerkapazität schaffen. Bayern und Baden-Württemberg bringen in den Entscheidungsprozess über die Verordnung über Anlagen im Umgang mit wassergefährdenenden Stoffen (VAwS) und die DüngeV jedoch den Vorschlag ein, die Frage der Lagerkapazitäten für Gärreste nicht in der VAwS zu regeln. Diese würde 9 Monate vorschreiben. Stattdessen sollte der Tatbestand auch in der DüngeV geregelt werden. Demnach gäbe es im Wesentlichen 2 Fälle: Wer ausreichend Flächen zur Ausbringung von Gülle und Gärrest hat oder entsprechende Abnahmeverträge vorlegen kann, muss nur sechs Monate Lagerkapazität nachweisen. Für alle anderen gelten neun Monate. „Das wäre eine deutliche Erleichterung für viele Betriebe, die sonst viel investieren müssten und neue Auflagen bekämen wie die Störfall-Verordnung“, erläuterte Wedemeyer.
Unklar ist derzeit noch, ob auch Verträge mit Güllebörsen anerkannt werden. „Diese werden sowohl von Politikern als auch von der Verwaltung teilweise kritisch gesehen“, führte der Anwalt aus.
Des Weiteren hatten sich in der Vergangenheit einige Behörden geweigert, Gärrest- und Güllelager in Ackerbauregionen zu genehmigen. Denn stünden diese in der Nähe der Ausbringflächen und damit weit entfernt von der Hofstelle des Landwirts, bestünde kein räumlich-funktionaler Zusammenhang zum Stall oder der Hofstelle. Wedemeyer berichtete aber von einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig. Danach reicht es für das Vorliegen eines „räumlich funktionalen Zusammenhangs“ aus, wenn das Gärrestlager in der Nähe der Ausbringflächen des Betriebes steht. Dort liege nämlich der Schwerpunkt der betrieblichen Abläufe.