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Kritik an Abstandsregelung für sächsische Windräder wächst

Die auf Fragen zu erneuerbaren Energien spezialisierte Rechtsanwaltsgesellschaft Maslaton teilt die ablehnende Haltung verschiedener Planungsverbände zur Neuregelung der Abstände von Windenergieanlagen in Sachsen zum Straßenrand.

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Die auf Fragen zu erneuerbaren Energien spezialisierte Rechtsanwaltsgesellschaft Maslaton teilt die ablehnende Haltung verschiedener Planungsverbände zur Neuregelung der Abstände von Windenergieanlagen in Sachsen zum Straßenrand.


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Wie die Rechtsanwaltsgesellschaft in der vergangenen Woche mitteilte, vermisse der Planungsverband Region Chemnitz zu Recht für die Novelle des sächsischen Straßengesetzes einen Beleg, dass ohne die neuen Anbauverbotszonen tatsächlich ein nicht beherrschbares Risiko im Brandfall oder bei Eiswurf bestünde. Außerdem fehle eine fachliche Begründung für das Maß der erhöhten Anbauverbotszonen.


Laut sächsischer Staatskanzlei ist geplant, dass Windenergieanlagen künftig grundsätzlich einen Abstand von 150 m zum Fahrbahnrand von Kreis- und Landesstraßen einhalten sollen. Für Anlagen höher als 150 m muss der Abstand mindestens der Gesamthöhe der Anlage entsprechen. Windräder, die nicht mit technischen Einrichtungen gegen Eisabwurf ausgestattet sind, sollen den Angaben zufolge einen Mindestabstand von 400 m einhalten.


Im Anhörungsverfahren hatten nun mehrere regionale Planungsverbände Stellung genommen und den Gesetzentwurf abgelehnt. Der Planungsverband Chemnitz prognostizierte, dass auf Grund des beabsichtigten „harten Tabukriteriums“ bereits ausgewiesene Vorrang- und Eignungsgebiete für die Windenergie nicht mehr realisiert werden könnten und zudem bei Neuplanungen ein nicht unerheblicher Teil der Regionsfläche nicht mehr für die Windenergienutzung zur Verfügung stehe. Auch diese Einschätzung teilt die Rechtsanwaltsgesellschaft.

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