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Neue Eckpunkte zur EEG-Novelle

Das Wirtschaftsministerium will Energiegenossenschaften die Chance bieten, auch mit dem geplanten Ausschreibungsverfahren Windparks errichten zu können. Die neuen Vorschläge reichen aber nicht, kritisieren Branchenvertreter.

Lesezeit: 3 Minuten

Bürgerwindparks sollen nach Ansicht des Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) auch künftig eine wichtige Rolle in der Energiewende spielen. Das geplante Ausschreibungsverfahren bedeutet aber viele Risiken für Energiegenossenschaften oder andere lokale Akteure. Daher hat das BMWi jetzt noch einmal nachgebessert und gestern (15.02.16) neue Eckpunkte für die Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vorgelegt.


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Dabei definiert das BMWi zunächst, was es unter „schützwürdigen, lokal verankerten Bürgerenergiegesellschaften“ versteht: Gemeint sind Gesellschaften mit mindestens zehn natürlichen Personen, die mindestens 51 Prozent der Stimmen innehaben und die in dem Landkreis wohnen, in dem der Windpark entstehen soll. Außerdem darf der betroffene Windpark nicht mehr als sechs Anlagen bzw. höchstens 18 Megawatt umfassen.


Für diese lokalen Gesellschaften soll es eine Sonderregelung geben. Sie müssen zwar an der Ausschreibung teilnehmen. Allerdings soll für den geplanten Windpark zum Zeitpunkt der Ausschreibung noch keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorliegen müssen. Das gilt bislang als große Hürde für Energiegenossenschaften, da sie ihr Projekt mit hohen Kosten entwickeln müssen, ohne zu wissen, ob sie überhaupt einen Zuschlag erhalten. Laut BMWi dauert die Projektentwicklung bei Windenergieanlagen an Land zwischen drei und fünf Jahren. Dabei würden die Entwicklungskosten bis zur Genehmigung ca. zehn Prozent der gesamten Investitionskosten betragen. Wegen des Zuschlagsrisikos müsse ein Bieter befürchten, dass er die gesamten Entwicklungskosten vergeblich aufgewendet hat. Dies könne für kleine Bürgerenergiegesellschaften existenzbedrohend sein.


Um das zu verhindern, soll statt der Genehmigung nur die Zustimmung des Grundeigentümers zur alleinigen Nutzung der Fläche vorliegen. Zusätzlich soll ein Windgutachten eines zertifizierten Gutachters vorliegen. Und schließlich sollen die künftigen Betreiber eine Erstsicherheit in Höhe von 15 Euro/kW bei der Gebotsabgabe hinterlegen. Eine Zweitsicherheit in Höhe von weiteren 15 Euro/kW soll bei der Erteilung der Genehmigung fällig sein.


„Vorschläge sind unzureichend“


Der Landesverband Erneuerbare Energien in Nordrhein-Westfalen (LEE NRW) hält die Vorschläge immer noch für unzureichend und fordert, kleinere Bürgerenergieprojekte im neuen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) grundsätzlich von der Ausschreibungspflicht zu befreien. Das neue Konzept sei bloß Augenwischerei. Denn auch mit diesen Sonderregeln befänden sich Bürgerwindprojekte künftig in einem unfairen Wettbewerb mit finanzkräftigen Großinvestoren.


Viele Kosten würden sich erst im Laufe des Planungsprozesses ergeben und somit sei das zunächst abgegebene Gebot oftmals nicht haltbar. Generell seien diese Sonderregelungen nicht in der Lage, das Ausschreibungsverfahren zu einem fairen Wettbewerb zwischen Bürgerenergieprojekten und großen Akteuren zu gestalten. Anders als das BMWi fordert der LEE NRW daher, Bürgerenergieprojekte in Höhe von 18 Megawatt grundsätzlich von Ausschreibungen zu befreien.


„Der Vorschlag des Ministeriums nimmt das für Bürgerenergie fatale Risiko nicht aus dem Markt“, kritisiert auch das Bündnis Bürgerenergie. Insgesamt sei der Vorschlag nicht geeignet, um die Wettbewerbsbenachteiligung von Bürgerenergie in Ausschreibungen zu korrigieren. Das Bündnis stützt sich dabei auf eine wissenschaftliche Auswertungen einer Umfrage, die das Institut für ZukunftsEnergieSysteme (IZES) durchgeführt hat. Zudem sei die regionale Definition von Bürgerenergie zu eng gefasst. Aus sachlichen Gründen sollten die betreffenden regionalen Eigentümer auch aus den Gebietskörperschaften kommen, die an die Gebietskörperschaft des Standortes angrenzen, fordert das Bündnis Bürgerenergie.

 

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