In Hessen sorgt eine Abstandsregelung für Windkraftanlagen zu Siedlungen für Ärger. Danach muss die Entfernung zwischen einem Vorranggebiet für Windkraftanlagen zu Siedlungen mindestens 1.000 m betragen. Ein Unternehmen klagte dagegen und hat nun vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eine Niederlage kassiert.
Das Unternehmen war der Ansicht: Der Mindestabstand verstoße gegen eine sachgerechte Abwägung, zumal ein solcher pauschaler Abstand unmittelbar gesetzlich nicht vorgeschrieben sei. Aus Gründen des Lärmschutzes sei lediglich ein Abstand zu Siedlungsgebieten zwischen 500 und 600 m erforderlich.
Dieser Ansicht ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof nicht gefolgt und hat die Klage zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es: Die Zielfestlegung zur Wahrung eines Mindestabstandes zwischen Windenergieanlagen und Wohngebieten in der Änderung des Landesentwicklungsplans vom 27. Juni 2013 verstoße inhaltlich weder gegen zwingende gesetzliche Vorschriften noch gegen das raumordnerische Abwägungsgebot. Selbst wenn aus Gründen des Lärmschutzes der von Windenergieanlagen einzuhaltende Abstand zu einem Wohngebiet nur 500 bis 600 m betragen müsse, sei es der Landesplanung unter Vorsorgegesichtspunkten nicht verwehrt, einen größeren Abstand festzulegen.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte. (Aktenzeichen: 4 C 358/14.N)