Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Bürokratieabbau Agrarantrag 2024 Maisaussaat Erster Schnitt 2024

News

Windkraft: 1.000 m Abstand sind rechtens

In Hessen sorgt eine Abstandsregelung für Windkraftanlagen zu Siedlungen für Ärger. Danach muss die Entfernung zwischen einem Vorranggebiet für Windkraftanlagen zu Siedlungen mindestens 1.000 m betragen. Ein Unternehmen klagte dagegen und hat nun vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eine Niederlage kassiert.

Lesezeit: 2 Minuten

In Hessen sorgt eine Abstandsregelung für Windkraftanlagen zu Siedlungen für Ärger. Danach muss die Entfernung zwischen einem Vorranggebiet für Windkraftanlagen zu Siedlungen mindestens 1.000 m betragen. Ein Unternehmen klagte dagegen und hat nun vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eine Niederlage kassiert.


Das Wichtigste zum Thema Energie freitags, alle 4 Wochen per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Das Unternehmen war der Ansicht: Der Mindestabstand verstoße gegen eine sachgerechte Abwägung, zumal ein solcher pauschaler Abstand unmittelbar gesetzlich nicht vorgeschrieben sei. Aus Gründen des Lärmschutzes sei lediglich ein Abstand zu Siedlungsgebieten zwischen 500 und 600 m erforderlich.


Dieser Ansicht ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof nicht gefolgt und hat die Klage zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es: Die Zielfestlegung zur Wahrung eines Mindestabstandes zwischen Windenergieanlagen und Wohngebieten in der Änderung des Landesentwicklungsplans vom 27. Juni 2013 verstoße inhaltlich weder gegen zwingende gesetzliche Vorschriften noch gegen das raumordnerische Abwägungsgebot. Selbst wenn aus Gründen des Lärmschutzes der von Windenergieanlagen einzuhaltende Abstand zu einem Wohngebiet nur 500 bis 600 m betragen müsse, sei es der Landesplanung unter Vorsorgegesichtspunkten nicht verwehrt, einen größeren Abstand festzulegen.


Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte. (Aktenzeichen: 4 C 358/14.N)

 

Die Redaktion empfiehlt

top + Das Abo, das sich rechnet: 3 Monate top agrar Digital für 9,90€

Unbegrenzter Zugang zu allen Artikeln, Preis- & Marktdaten uvm.

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.