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Aktuelles Urteil: Bundeswehr darf Windräder nicht pauschal ablehnen

Eine Windenergieanlage stört aller Voraussicht nach nicht den Radarbetrieb der Bundeswehr. Das stellte das Verwaltungsgericht Hannover hat mit einem aktuellen Eilbeschluss vom 21.12.2010 \- 12 B 3465/10 \- fest. In dem konkreten Fall geht es um eine in 34 km Entfernung zum Verteidigungsradar Auenhausen genehmigte Windenergieanlage (WEA).

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Eine Windenergieanlage stört aller Voraussicht nach nicht den Radarbetrieb der Bundeswehr. Das stellte das Verwaltungsgericht Hannover hat mit einem aktuellen Eilbeschluss vom 21.12.2010 \- 12 B 3465/10 \- fest. In dem konkreten Fall geht es um eine in 34 km Entfernung zum Verteidigungsradar Auenhausen genehmigte Windenergieanlage (WEA). Bei dieser wehrt sich die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung (WBV) Nord, mit verwaltungsgerichtlicher Klage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, weil das Windrad zu Beeinträchtigungen der Radarerfassung führe. Um die Anlagen kurzfristig bauen zu können, hatte der Anlagenbetreiber einen Eilantrag gestellt, dem das Verwaltungsgericht Hannover mit oben genanntem Beschluss stattgegeben hat.


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Begründung: Die WBV habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Grenzreichweite der Radaranlage Auenhausen gerade durch das Hinzutreten der Windenergieanlage vermindert werde. Das Vorbringen der WBV erschöpfe sich in "spekulativen Überlegungen, die die erforderliche technisch-naturwissenschaftliche Tatsachenbasis nicht erkennen lassen," so das Verwaltungsgericht. Bei der Bundeswehr liege insoweit ein "Erkenntnisdefizit" vor.


"Das VG Hannover hat mit erfreulicher Deutlichkeit klargestellt, dass die Bundeswehr verpflichtet ist, nachprüfbar darzulegen, dass gerade die konkrete Windenergieanlage die Funktion der Radaranlage nachteilig beeinflussen wird", meint Dr. Oliver Frank, Fachanwalt für Verwaltungsrecht bei der auf das Gebiet der Erneuerbaren Energien spezialisierten Lippstädter Anwaltskanzlei Engemann & Partner. "Ob und wie eine nachteilige Beeinflussung der Funktion des Radars vorliegt, unterliegt grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle."


Ob die WBV ihre Klage nach dieser eindeutigen Eilentscheidung aufrecht erhalten wird, bleibt abzuwarten. Das Verwaltungsgericht Hannover geht im Rahmen der in der Eilentscheidung vorgenommenen Interessenabwägung jedenfalls davon aus, dass die Klage in der Hauptsache keinen Erfolg haben wird.


Für die Windenergiebranche hat der Beschluss des VG Hannover bundesweite Bedeutung, denn damit setzt sich erstmals ein Verwaltungsgericht über die von der Bundeswehr geltend gemachten radartechnischen Bedenken in Bezug auf Windenergieanlagen hinweg. Der Beschluss macht deutlich, dass die derzeitige Praxis des pauschalen Ablehnens von Windrädern durch die WBV rechtswidrig ist und der gesteigerten Durchsetzungskraft der Windenergienutzung als im Außenbereich privilegiertes Vorhaben nicht gerecht wird.

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