Betreiber von Biogasanlagen erhalten ab dem Tag den Emissionsminderungsbonus ("Luftreinehaltungsbonus") nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz, an dem die zuständige Behörde die Einhaltung der Formaldehydgrenzwerte nach der TA Luft bestätigt.
Wie die Kanzlei Schnutenhaus & Kollegen aus Berlin erklärt, kann dieser Zeitpunkt entweder der Tag der Messung sein, bei der die Einhaltung der Emissionswerte erstmals festgestellt wurde, oder auch der bereits vor diesem Tag liegende Tag des Einbaus des Filters (Oxidationskatalysator). Das geht laut Schnutenhaus & Kollegen aus einem Hinweis der Clearingstelle EEG hervor (Az. 2009/28). Darin beantwortet die Clearingstelle die Frage, ab welchem Zeitpunkt und wie lange der Anspruch auf den Bonus geltend gemacht werden kann. Der Anspruch auf den Emissionsminimierungsbonus setzt die Einhaltung bestimmter Formaldehydgrenzwerte voraus.
Der Anspruch besteht grundsätzlich bis zum Ende desjenigen Kalenderjahres, in dem letztmalig die Einhaltung der dem Emissionsminimierungsgebot der TA Luft entsprechenden Formaldehydgrenzwerte durch eine (Folge-) Bescheinigung nachgewiesen wurde (sogenannte Stetigkeitsfiktion), alternativ aber z. B. mit Ablauf der Geltungsdauer einer befristeten Bescheinigung. Der vollständige Text des Hinweises finden Sie bei der Clearingstelle im Internet.
Praxistipp der Kanzlei Schnutenhaus & Kollegen: Der Anlagenbetreiber sollte darauf hinwirken, dass die Behörde bei der Ausstellung der Bescheinigung neben dem Messzeitpunkt auch auf den Tag des Einbaus des Filters Bezug nimmt.