In dem neuen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gibt es neben neuen Auflagen auch noch zahlreiche offene Punkte und Widersprüche, die eine Umsetzung des Gesetzes erschweren. „Das betrifft sowohl neue wie auch bestehende Anlagen“, erklärte Manuel Maciejczyk, stellvertretender Geschäftsführer des Fachverbandes Biogas, am vergangenen Mittwoch auf dem Otti-Biogasforum in Regensburg.
Wer ab dem Jahr 2012 eine neue Biogasanlage in Betrieb nimmt, muss noch genauer ermitteln als Betreiber heutiger Anlagen, welche Rohstoffe er in seiner Anlage einsetzt. Grund ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das am 1.1.2012 in Kraft tritt. Dort sind für jeden Einsatzstoff Standard-Gaserträge (Methanertrag in m³/t FM) definiert. Je nach Menge des Inputs sowie der Einsatzstoffklasse erhält also jede Biogasanlage eine individuelle Vergütung für den Strom. „Die Umweltgutachter werden daher noch genauer kontrollieren. Für den Betreiber heißt das: Sehr genau wiegen, messen und dokumentieren“, klärt Maciejczyk auf.
Dazu kommt, dass nach dem neuen EEG Abfälle und Energiepflanzen gemeinsam vergoren werden dürfen. Eine strikte Trennung zwischen klassischer Nawaro- und Covergärungsanlage gibt es damit nicht mehr. Zur Abfallvergärung muss die Anlage jedoch über die entsprechende Genehmigung verfügen.
Neu ist auch: Wer die Vorgaben des EEG nicht einhält, muss mit drastischen Sanktionen rechnen. Der Betreiber verliert unter Umständen den Anspruch auf die Vergütung und erhält nur noch den Börsenpreis für Strom (EPEX Spot SE in Leipzig), also nur rund 5 Cent je Kilowattstunde.
Viele Widersprüche im Gesetz
Das neue EEG enthält aber auch noch offene oder widersprüchliche Vorgaben, die es laut Maciejczyk möglichst schnell zu klären gilt:
- Es ist nicht klar, wie bestimmte, im Gesetz aufgeführte Substrate definiert sind. Offen ist z.B., wie sich die Stoffe Fettabscheiderinhalte, Flotatfette und Flotatschlämme unterscheiden. Ähnliches gilt für die Unterscheidung von Ackergras und Weidelgras und bei den Leguminosen. Je nach Auslegung ergeben sich sehr unterschiedliche Methangaserträge, was wiederum erheblichen Einfluss auf die Vergütung der Anlage hat. Der Gesetzgeber hat leider keine anerkannten und klar definierten Begrifflichkeiten verwendet.
- Die strikte Vorgabe, dass Anlagen mit weniger als 100 % Gülle-Input für 150 Tage gasdicht abgedeckte Verweilzeit sorgen müssen, ist seiner Ansicht nach kontraproduktiv. Wer beispielsweise nur Gülle und Zuckerrübenbrei einsetzt, benötigt nur wenige Tage Verweilzeit. Besonders betroffen von dieser Regelung sind auch die Güllekleinanlagen, die mit geringen Mengen an Energiepflanzen, Festmist oder Reststoffen gefahren werden. Diese werden unnötig verteuert, so dass die Wirtschaftlichkeit dieser Projekte gefährdet ist.
- Mit der Regelung werden effizienzsteigernde Technologien wie Zerkleinerer oder besondere Aufschlussverfahren überflüssig. Denn bei 150 Tagen Verweilzeit wird viel Material auch ohne zusätzlichen Aufschluss vergoren. Maciejczyk befürchtet, dass die Bemühungen der Industrie für mehr Effizienz der Anlagen damit im Keim erstickt werden.
Auch Altanlagen betroffen
Das neue EEG kann unter Umständen auch Altanlagen treffen. So gibt es eine Nachrüstpflicht zu einer zusätzlichen Gasverbrauchseinrichtung bis
zum 01.01.2014 für alle Altanlagen. Von großer Bedeutung für Altanlagen ist auch die Wechselmöglichkeit zur neuen Markt- und Flexibilitätsprämie.
Problematisch ist für Altanlagen eine Erweiterung. Grund ist die unklare Definition, welche Komponenten alle zum Begriff „Biogasanlage“ (enger/weiter Anlagenbegriff) gezählt werden. So könnte ein 2012 neu hinzu gestelltes BHKW in das novellierte EEG fallen, sollte sich der enge Anlagenbegriff durchsetzen. „Dann würden für dieses BHKW auch Auflagen wie der Mindest-Wärmenutzungsgrad sowie die neuen Vergütungsätze gelten“, schildert Maciejczyk die unhaltbare Situation. Er hofft, dass die beteiligten Akteure hier möglichst rasch für Klarheit sorgen.
Weiterhin gibt es für Satelliten-BHKW mit Inbetriebnahmejahr 2012 oder später keinen eigenständigen Vergütungsanspruch mehr. Satelliten-BHKW, die zukünftig Wärmesenken erschließen, sind damit auf eine Förderung für den Bau der Gasleitung angewiesen, um wirtschaftlich sinnvoll zu sein. (neu)