Die Clearingstelle EEG hat eine neue Empfehlung zum Landschaftspflegebonus für Biogasanlagen veröffentlicht. Dabei ist sie der häufig gestellten Frage nachgegangen, welche Anforderungen die nachwachsenden Rohstoffe erfüllen müssen, um als Landschaftspflegematerial zu gelten. Die Empfehlung der Clearingstelle lautet:
1. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile fallen dann im Rahmen der Landschaftspflege an, wenn sie bei Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung eines be- stimmten Zustands der Natur und Landschaft anfallen. Der Begriff des Landschaftspflegematerials ist weit auszulegen; er umfasst auch Materialien aus forst- und landwirtschaftlicher sowie gartenbaulicher Tätigkeit, sofern diese vorrangig der Landschaftspflege dient.
Darunter fällt laut Clearingstelle Schnitt- und Mahdgut, das auf folgenden Flächen anfällt:
• gesetzlich geschützte Biotope,
• besonders geschützte Natur- und Landschaftsteile,
• Vertragsnaturschutzflächen, Flächen aus Agrarumwelt- oder ver-
gleichbaren Förderprogrammen,
• Flächen, auf denen die Bewirtschaftungsauflagen der o. a. Programme freiwillig eingehalten werden sowie
• Flächen, auf denen vegetationstechnische Pflegemaßnahmen durchgeführt werden, einschließlich u. a. des hierbei anfallenden Straßenbegleitgrüns/-holzes, kommunalen Grasschnitts, Grünschnitts aus der privaten und öffentlichen Garten- und Parkpflege sowie von Golf- und Sportplätzen und von Randstreifen von Gewässern.
Auch andere Flächen können der Landschaftspflege dienen, wenn auf den Einsatz von mineralischem Dünger und von chemischen Pflanzenschutzmitteln ab Kalenderjahresbeginn bis zum Anfallen der Pflanzen oder Pflanzenbestandteile verzichtet wird und maximal zweimal pro Jahr gemäht wird.
Weitere Informationen finden Sie in der vollständigen Empfehlung zum Landschaftspflegebonus auf der Internetseite der Clearingstelle .