Anlagenbetreiber, die ihr aufbereitetes Biogas ins Netz der Energieversorger einspeisen wollen, können künftig auf etwas verbesserte Rahmenbedingungen zählen. Das Bundeskabinett beschloss vergangene Woche die Novelle der ursprünglich aus dem Jahr 2005 stammenden Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV). Die Erleichterungen betreffen in erster Linie den Netzanschluss. Hier sollen die Anlagenbetreiber künftig nur noch 25 % der Kosten tragen, während 75 % durch den Netzbetreiber zu schultern sind. Dieser kann diese Kosten an die Stromkunden weitergeben.
Soweit eine Verbindungsleitung eine Länge von 10 km überschreitet, hätte der Anschlussnehmer - also der Biogasanlagenbetreiber - laut dem Kabinettsbeschluss allerdings die Mehrkosten zu tragen. Alles beim Alten bleiben soll hingegen beim Entgelt für vermiedene Netznutzung in Höhe von 0,7 Cent/kWh, das der Biogasanlagenbetreiber erhält. Hier hatte die Biogasbranche auf eine Erhöhung der Vergütung gedrungen. Wichtig für den Gashandel ist die Reduzierung der Marktgebiete von derzeit sechs auf höchstens zwei bis zum Jahr 2013. Dies macht laut den Erwartungen der Bundesregierung insbesondere bundesweite Lieferangebote für neue Marktteilnehmer wirtschaftlich attraktiver. So sind die Bestimmungen zum Biogas auch nur ein Kapitel von insgesamt 13 Teilen des Verordnungsentwurfs.
Ziel der Novelle ist im Biogasbereich, das Ausbauziel der Bundesregierung zu erreichen, ab 2020 mindestens 6 Mrd. Kubikmeter und ab 2030 mindestens 10 Mrd. Kubikmeter Biogas einzuspeisen.