In Nordrhein-Westfalen gibt es jetzt Rechtssicherheit für den Anbau von Energieholz. Ein Erlass des Landwirtschaftsministers Eckhard Uhlenberg stellt klar, dass eine Agrarfläche, auf der eine Kurzumtriebsplantage stand, nach der Abholzung weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden darf.
Auf Waldflächen ist die Anlage von Energieholzplantagen dagegen nur auf der Basis eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Forstamt und dem Waldbesitzer möglich. Die Nutzung beträgt maximal 20 Jahre bei Umtriebszeiten \- die Zeit von einer Ernte zur anderen \- von mindestens fünf Jahren.
Laut Uhlenberg war es bisher rechtlich umstritten, ob es sich bei den so genannten Kurzumtriebsplantagen um Ackerbau oder Forstwirtschaft handelt. Wegen der steigenden Nachfrage für Energieholz wollten immer mehr Land- und Forstwirte Felder mit Pappel- oder Weidenstecklingen bepflanzen, die alle drei bis fünf Jahre abgeerntet würden.
Nordrhein-Westfalen erwarte bis 2020 bis zu 10.000 ha Energieholzplantagen auf landwirtschaftlichen Flächen, so der Minister.
Im Wald blieben die Kurzumtriebsplantagen hingegen die große Ausnahme. Lediglich Waldbauern, die durch Windwurf in Not geraten seien, erhielten die Möglichkeit, übergangsweise durch schnell wachsende Baumarten einen Ertrag erwirtschaften zu können.
Die Anlage von Kurzumtriebsplantagen kann in Nordrhein-Westfalen auf der Basis der Diversifizierungsrichtlinie für landwirtschaftliche Betriebe grundsätzlich bis zu 20 % bis maximal 100.000 Euro gefördert werden. Zuständig dafür ist die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, die weitere Informationen über Voraussetzungen einer Förderung bereithält.