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NRW macht Weg frei für mehr Windenergie

Die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen will die Windenergie in ihrem Bundesland deutlich ausbauen. In der gestrigen Kabinettssitzung wurden daher die Eckpunkte für den neuen Windenergieerlass erörtert, der noch im Sommer in Kraft treten soll. Kernaussage: Die Regierung wird den Anteil der Windenergie an der Stromversorgung von heute drei Prozent bis 2020 auf 15 Prozent ausbauen.

Lesezeit: 2 Minuten

Die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen will die Windenergie in ihrem Bundesland deutlich ausbauen. In der gestrigen Kabinettssitzung wurden daher die Eckpunkte für den neuen Windenergieerlass erörtert, der noch im Sommer in Kraft treten soll. Kernaussage: Die Regierung wird den Anteil der Windenergie an der Stromversorgung von heute drei Prozent bis 2020 auf 15 Prozent steigern.


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Außerdem sichert das Umweltministerium den Kommunen Unterstützungen bei der Suche nach Windstandorten zu. Darüber hinaus wird NRW eine Clearing-Stelle einrichten, die bei der Lösung von Konflikten mit Anwohner eines geplanten Windparks helfen soll. Mit dem gezielten Ausbau von Bürgerwindparks will die Regierung zudem die Akzeptanz bei den Bürgern für den Ausbau der Windenergie steigern.


Eckpunkte des Windenergieerlasses sind unter anderem:

  • Einbettung des Windenergieerlasses in die Klimaschutzstrategie.
  • Erarbeitung eines umfassenden Beratungsangebotes für die Kommunen durch die Energieagentur.
  • Weitgehende Transparenz und Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger u. a. mit Empfehlung für Bürgerwindparks.
  • Aufbau einer Clearingstelle bei der Energieagentur zur Lösung von Konflikten.
  • Das Ermöglichen der Ausweisung von Vorrangzonen in der Regionalplanung mit begrenzter Öffnung von Waldbereichen und Beibehaltung der Bereiche zum Schutz der Natur als Tabuzonen.
  • Erläuterung der Rahmenbedingungen für das Repowering.
  • Empfehlung zur Überprüfung von Höhenbeschränkungen.
  • Aussagen von Schutzabständen der Windenergieanlagen zur Wohnbebauung.
  • Beibehalten der gesicherten Anforderungen an die Berechnung des Lärmschutzes.
  • Keine Windenergieanlagen in für Naturschutz wertvollen Gebieten,
  • insbesondere in FFH- und Vogelschutzgebieten, verbunden mit Abstandsregelungen und Hinweisen für die artenschutzrechtliche Prüfung.
  • Erstmalige zusammenfassende Darstellung für die Genehmigung von Kleinwindanlagen. (ro)

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