Bundestag und Bundesrat haben in der vergangenen Woche das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz verabschiedet. Entgegen anders lautender Medienberichte betonte der Fachverband Biogas gegenüber top agrar: Gülle, die in Biogasanlagen vergoren wird, ist damit nicht automatisch als Abfall einzustufen.
Diese Frage soll nach einer Entschließung des Bundesrates nun durch das Bundesumweltministerium und das Bundeslandwirtschaftsministerium gemeinsam mit den Ländern geklärt werden. Dazu erarbeiten sie einheitliche Vollzugshinweise, die bei der einheitlichen Umsetzung des Gesetzes helfen sollen. Der Fachverband Biogas betonte gegenüber top agrar, dass er sich für möglichst praxisgerechte Regelungen einsetzen wolle.
Gemeinsam mit dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz wird auch eine Änderung der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (4. BImSchV) in Kraft treten. Darin wird geregelt, wann Biogasanlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigt werden müssen. Durch die beschlossene Änderung entsteht ein neuer Genehmigungstatbestand, wonach Anlagen ab einer jährlichen Produktionsleistung von 1,2 Normkubikmetern Biogas nach BImSchG genehmigt werden müssen. Das entspricht Angaben des Fachverbandes Biogas e.V. zufolge einer Anlagengröße von ca. 260 bis 300 kW.