Wer derzeit eine Solarstromanlage auf seinem Dach installieren will, steht vor einem Rätsel: Wie wird der Sonnenstrom vergütet? Gelten die vom Bundestag beschlossenen Vergütungssätze, die eigentlich zum 1. April in Kraft treten sollten, nun aber auf Eis liegen, weil der Bundesrat sie abgelehnt und deshalb den Vermittlungsausschuss eingeschaltet hat? Oder wird der Strom nach wie vor mit den alten, seit dem 1. Januar dieses Jahres gültigen Tarifen entlohnt? Selbst Experten kommen angesichts der verwirrenden Rechtslage bei dieser Frage ins Schleudern.
Die Clearingstelle für erneuerbare Energien fasst die Möglichkeiten zusammen:
- Wenn die vom Bundestag am 29. März 2012 beschlossen Änderungen der Solarvergütung vom Vermittlungsausschuss unverändert verlassen, gelten die neuen Vergütungsregelungen für alle Photovoltaik-(PV-)Anlagen, die nach dem 1. April 2012 in Betrieb genommen wurden.
- Wenn der Vermittlungsausschuss ein anderes Datum als den 1. April beschließt, gilt dieses. Gleiches gilt für mögliche Änderungen an den Vergütungssätzen. Für alle vor dem neuen Datum in Betrieb genommenen Anlagen gelten dann die Vergütungssätze des EEG 2012 in der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Fassung.
- Sollte im Zuge des weiteren Gesetzgebungsverfahrens das Änderungsgesetz scheitern, bleiben die Regelungen des EEG 2012 in der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Fassung bestehen.
Lediglich eine Ausnahmen gibt es: Freiflächenanlagen erhalten die alte Vergütung, sofern der Bebauungsplan vor dem 1. März 2012 genehmigt wurde und die Anlage bis zum 1. Juli 2012 ans Netz angeschlossen wurde bzw. wird.
Wichtig: Die Vergütung für Dachanlagen soll nach dem derzeit vorliegenden Gesetz uneingeschränkt nur für Wohngebäude gelten. Besitzer von Ställen im Außenbereich erhalten sie dagegen nur, wenn die Ställe der dauerhaften Haltung von Tieren dienen und eine Baugenehmigung vorhanden ist.
Anders ist es bei neuen Solarhallen, Feldscheunen und anderen nach § 35 Baugesetzbuch genehmigten Gebäuden oder nicht genehmigungsbedürftigen Tierställen: Für sie soll die niedrigere Vergütung für Freiflächenanlagen (13,5 Ct/kWh) gelten.
Einzige Ausnahme: Wenn der Besitzer für das Gebäude vor dem 1.4.2012 einen Bauantrag gestellt, den Bau bei der Behörde anzeigt oder den Bau begonnen hat, soll er auch die höhere Dachvergütung erhalten. (-ro-)