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In eigener Sache: Landwirtschaftsverlag geht in Berufung

Der Landwirtschaftsverlag Münster ist heute gegen ein Urteil des Landgerichts Münster (AZ: 012 O 187/15) in Berufung gegangen. Gegenstand des Rechtsstreits ist einstweilige Verfügung des Landgerichts, nach der top agrar online nicht länger verbreiten darf, es gehöre zum Geschäftsmodell des Deutschen Tierschutzbüro e.V.

Lesezeit: 4 Minuten

Der Landwirtschaftsverlag Münster ist heute gegen ein Urteil des Landgerichts Münster (AZ: 012 O 187/15) in Berufung gegangen. Gegenstand des Rechtsstreits ist einstweilige Verfügung des Landgerichts, nach der top agrar online nicht länger verbreiten darf, es gehöre zum Geschäftsmodell des Deutschen Tierschutzbüro e.V., Bilder tierschutzwidriger Zustände zu generieren, die dieser selbst herbeigeführt habe und darüber hinaus den Eindruck zu erwecken, das deutsche Tierschutzbüro e.V. sei für den Tod eines Huhns verantwortlich, was Ende April Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung gewesen ist.


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Die Metadaten der Bilddateien ergaben, dass eine qualvoll verendete Henne erst nach dem Eindringen von Aktivisten verunglückte, als sie – offenbar vom Scheinwerferlicht aufgeschreckt – zu fliehen versuchte und sich in der Stalleinrichtung verfing. Der minutenlange Todeskampf der Henne wurde gefilmt als Beleg für vermeintlich schlechte Zustände im Stall, statt dem eingeklemmten Tier zu helfen. Diese Entscheidung des Landgerichts Hamburg wurde nach mündlicher Verhandlung bestätigt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Im Prozess vor dem Landgericht hatte das Deutsche Tierschutzbüro e.V. behauptet, dass weder sein Vorstandsvorsitzender Roman Kriebisch noch ein Mitglied des Vereins jemals den betroffenen Stall betreten hätten. Vielmehr seien die Aufnahmen von einem Rechercheteam angefertigt worden, dessen Mitglieder gar nicht dem Verein angehörten. Dies wurde seitens des Vorstandsvorsitzenden des Deutschen Tierschutzvereins e.V. eidesstattlich versichert.


Dirk Knop, Rechtsanwalt der Landwirtschaftsverlag GmbH sieht das völlig anders: „Das Gericht hätte der eidesstattlichen Versicherung nicht folgen dürfen, da sich Jan Peifer seitens des Deutschen Tierschutzbüros e.V. zuvor gegenläufig geäußert hat. Das Deutsche Tierschutzbüro e.V. hat sich die Veröffentlichung und damit auch das Zustandekommen der Aufnahmen eindeutig zu Eigen gemacht. Der Verein identifiziert sich also damit und muss sich demzufolge auch daran festhalten lassen“.


Entschieden verwahrt sich der Landwirtschaftsverlag auch gegen die Behauptung des Landgerichts Münster, top agrar online habe regelmäßig, und auch nach dem Erlass einstweiliger Verfügungen an anderen Gerichten, in wahrheitswidriger Weise über das Deutsche Tierschutzbüro e.V. berichtet (

). Die angeführten Entscheidungen der Landgerichte Hamburg und Frankfurt am Main gegen die Landwirtschaftsverlag GmbH gibt es nicht. „Hier hat sich das Landgericht Münster offensichtlich geirrt. Das ist auch dem Deutschen Tierschutzbüro e.V. selbstverständlich bekannt. Dennoch zitiert der Verein die vermeintlichen Entscheidungen, um top agrar online in Misskredit zu bringen“, kritisiert Dirk Knop.


Vor dem Landgericht Köln gibt es momentan noch eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung zwischen dem Landwirtschaftsverlag Münster und dem Deutschen Tierschutzbüro e.V.. Gegenstand des dortigen Verfahrens ist insbesondere, ob top agrar online behaupten darf, dass Vertreter von Vereinen wie dem Deutschen Tierschutzbüro dafür bekannt seien, dass sie regelmäßig in Tierställe einbrächen. Das Landgericht Köln und das Oberlandesgericht Köln haben im einstweiligen Verfügungsverfahren dem Landwirtschaftsverlag (top agrar online) untersagt, eine solche Äußerung zu tätigen. Der Landwirtschaftsverlag Münster hat hiergegen Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht (AZ: 1 BvR 3415/14). Das Deutsche Tierschutzbüro e.V. gibt selbst zu, dass Mitglieder fremde Ställe betreten, um dort ohne Wissen und Wollen des Besitzers heimlich Filmaufnahmen anzufertigen.


Rechtsanwalt Dirk Knop: „Damit liegt zumindest der Tatbestand des Hausfriedensbruchs vor, also ein Straftatbestand. Im Kern handelt es sich hier um eine Bewertung des Eindringens als rechtswidriges Eindringen. Im deutschen Sprachgebrauch gibt es jedoch keinen „Eindringer“, sondern nur einen „Einbrecher“. Als solchen bezeichnet der Volksmund selbstverständlich auch denjenigen, der nachts durch die offen stehende Balkontür eindringt und Dinge aus dem Haus entwendet.“

 

Vor diesem Hintergrund hat der Landwirtschaftsverlag Münster hinterfragt, ob es richtig ist, dass das Deutsche Tierschutzbüro e.V. vom Land Nordrhein-Westfalen im Jahre 2014 das Verbandsklagerecht erhalten hat. Kann es angehen, einer Organisation, dieses Verbandsklagerecht zu gewähren, wenn diese mit unlauteren Mitteln arbeitet? Das ist kein Verhalten, das mit rechtsstaatlichen Grundsätzen in Einklang zu bringen ist.

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