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Ab heute neue Pflichtangaben für Lebensmittel

Seit dem 13. Dezember gelten in der Europäischen Union neue Vorschriften zur Lebensmittelkennzeichnung. Auf vorverpackten Produkten ist ab jetzt die Angabe des Kaloriengehalts verpflichtend, ebenso wie Informationen über Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz.

Lesezeit: 2 Minuten

Seit dem 13. Dezember gelten in der Europäischen Union neue Vorschriften zur Lebensmittelkennzeichnung. Die geänderte Lebensmittelinformationsverordnung ist in Kraft getreten. Auf vorverpackten Produkten ist ab jetzt die Angabe des Kaloriengehalts verpflichtend, ebenso wie Informationen über Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz.


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Die Darstellung erfolgt in einer Tabelle, in der Regel auf der Verpackungsrückseite. Die Nährstoffgehalte müssen bezogen auf 100 g oder 100 ml angegeben werden. Zusätzliche Angaben pro Portion sind zulässig.


Auf der Produktvorderseite dürfen der Kaloriengehalt und die vier wichtigsten Nährstoffe besonders herausgestellt werden. Auch die sogenannten Richtwerte für die Tageszufuhr der einzelnen Nährstoffe dürfen angegeben werden. Ferner müssen alle verpflichtenden Informationen gut lesbar sein und mindestens in 1,2 mm großer Schrift - bezogen auf den Buchstaben x - gedruckt werden.


Stoffe, die bei manchen Menschen allergische Reaktionen hervorrufen, müssen in der Zutatenliste auf verpackten Lebensmitteln hervorgehoben werden, beispielsweise farbig unterlegt. Auch bei nicht verpackten Lebensmitteln, sogenannter loser Ware, ist die Kennzeichnung von Allergenen verpflichtend. Darüber hinaus müssen koffeinhaltige Lebensmittel Warnhinweise für Kinder, Schwangere und Stillende tragen.


Hinweispflicht auf Milchersatz


Strenger geregelt werden außerdem die Auflagen für Produkte, die möglicherweise mit hochwertigeren Alternativen verwechselt werden können, beispielswiese „Analogkäse“ oder „Klebefleisch“. Bei einer Pizza mit pflanzlicher Schmelzauflage statt Käse muss beispielsweise in unmittelbarer Nähe des Produktnamens auf die Verwendung des Milchersatzes hingewiesen werden.


Formfleisch muss künftig mit dem Hinweis „aus Fleischstücken zusammengefügt“ deutlich kenntlich gemacht werden.


Auch für Tiefkühlware gibt es eine Neuerung: Bei gefrorenem Fleisch, Fleischerzeugnissen und unverarbeiteten Fischprodukten muss das Datum des ersten Einfrierens angegeben werden.


Nicht unmittelbar, sondern ab 1. April 2015 wird schließlich die verpflichtende Herkunftsangabe für Rindfleisch auf Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch ausgedehnt, jeweils frisch oder gefroren. Für Hackfleisch genügt jedoch eine vereinfachte Angabe wie „aufgezogen und geschlachtet in der EU“.

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