Im Hinblick auf die kartellrechtlichen Vorbehalte gegenüber der Holzvermarktung in einzelnen Bundesländern laufen derzeit die Arbeiten für eine Änderung des Bundeswaldgesetzes gemäß der Aufforderung durch die Agrarministerkonferenz (AMK). Das hat am vergangenen Freitag eine Ministeriumssprecherin auf Anfrage von AGRA-EUROPE bestätigt.
Die Agrarminister der Länder hatten die Bundesregierung bei ihrem Treffen im September in Potsdam einstimmig aufgefordert die gesetzgeberischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die der Holzvermarktung vorgelagerten Leistungen als waldbauliche Maßnahmen anzusehen seien, die der langfristigen Waldentwicklung dienten und nicht der Holzvermarktung zuzurechnen seien.
Es liege dazu „eine mögliche Formulierung“ vor, die sich aktuell in der Ressortabstimmung befinde, erklärte die Ressortsprecherin. Weitere Details nannte sie unter Verweis auf die noch offenen Verhandlungen aber nicht.
Anlässlich eines Parlamentarischen Abends in der rheinland-pfälzischen Landesvertretung am 3.2. in Berlin hatte die Mainzer Landwirtschaftsministerin Ulrike Höfken erneut betont, dass im Bundeswaldgesetz klargestellt werden müsse, dass die Holzvermarktung erst nach der Bereitstellung des Holzes an der Waldstraße beginne. Aus ihrer Sicht kann nur so sichergestellt werden, dass die staatliche Forstverwaltung die nachhaltige Forstwirtschaft im Privat- und Kommunalwald auch weiterhin flächendeckend unterstützen kann.
Die vorgelagerten forstlichen Maßnahmen wie die Holzauszeichnung oder die -ernte dienten hingegen ebenso wie die Forstplanung vorrangig dem Waldbau und damit dem Interesse der Allgemeinheit, so Höfken. Rheinland-Pfalz habe eine entsprechende Änderung des Bundeswaldgesetzes angestoßen, um die gewachsenen länderspezifischen Strukturen der Waldbewirtschaftung im Sinne aller Waldbesitzenden für die Zukunft zu sichern.
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