Die Landwirtschaftsexperten im Europaparlament nähern sich in bestimmten Fragen zur Ökologisierungder Gemeinsamen Agrarpolitik einander an. Das geht aus Entwürfen zu Kompromissvorschlägen hervor, die voraussichtlich im Dezember finalisiert werden.
Danach sollen bestimmte Gruppen von Landwirten von der Pflicht zur Anwendung der Greeningmaßnahmen ausgenommen werden. Dies gälte neben den Teilnehmern an äquivalenten Agrarumwelt- und Klimaprogrammen auch für solche Landwirte, deren förderfähige Fläche zu mehr als 75 % aus Grünland besteht und deren verbleibende Ackerfläche 20 ha nicht übersteigt. Auch eine regionale oder nationale Umweltzertifizierung soll angerechnet werden können, solange sie als äquivalent angesehen wird.
Ferner sollen Kleinbetriebe mit weniger als 10 ha Ackerfläche von der Fruchtfolgediversifizierung und der Anlage ökologischer Vorrangflächen ausgenommen werden. Betriebe mit Ackerflächen zwischen 10 ha und 30 ha sollen nur zum Anbau von zwei Kulturen verpflichtet werden, nicht drei, wie von der Europäischen Kommission vorgeschlagen. Die zusätzliche Frucht wäre lediglich auf größeren Betrieben obligatorisch.
Darüber hinaus sollen nur jene Höfe ökologische Vorrangflächen vorhalten, deren Ackerfläche 10 ha und 20 % an der Gesamtfläche übersteigt. Der notwendige Anteil der Vorrangflächen wird gleichzeitig von 7 % auf 3,5 % im ersten Jahr der Umsetzung und auf 5 % in den Folgejahren verringert. Außerdem sollen die Mitgliedstaaten ab dem zweiten Jahr die betriebsübergreifende Verwaltung von bis zu 3,5 % der Vorrangflächen auf regionaler Ebene gestatten, um die Bildung angrenzender Gebiete zu fördern.
Bei Cross-Compliance-Verstößen soll es erst Warnung geben
Im Bezug auf die Cross Compliance sollen Landwirte künftig bei geringfügigen Verstößen nicht sofort bestraft werden. Vielmehr würden sie beim ersten Mal nur verwarnt werden. Erst wenn sich herausstellt, dass der Betriebsinhaber innerhalb eines Jahres keine Abhilfe geschaffen hat, würden Beihilfekürzungen fällig - dann allerdings auch rückwirkend.
Den zahlreichen EU15-Staaten, die Probleme mit der Umstellung auf eine Regionalprämie haben, kommen die Abgeordneten entgegen, indem sie gestatten, dass die Angleichung bis 2019 nicht vollständig, sondern nur bis 80 % erfolgen muss. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass Betriebe, die Beihilfen abgeben müssen, höchstens 30 % ihres Niveaus von 2014 verlieren. Der Landwirtschaftsausschuss wird sich voraussichtlich im Januar 2013 auf eine erste Position festlegen.
Nebenerwerbslandwirte berücksichtigen
Der CSU-Europapolitiker Albert Deß unterstrich, dass bei der Definition des aktiven Landwirts Nebenerwerbsbetriebe ausreichend berücksichtigt werden müssten. Diese machten in Bayern 56 % der landwirtschaftlichen Betriebe aus; in benachbarten Regionen seien die Zahlen ähnlich hoch. „Da diese Betriebe, wie auch andere, Investitionen tätigen müssen, ist es als unmöglich anzusehen, dass sie in den drauffolgenden Jahren ein Einkommen aus nur landwirtschaftlicher Tätigkeit von mindestens 5 % haben“, so der Oberpfälzer Deß. Die Kommission will bekanntlich Personen und Unternehmen von Direktzahlungen ausnehmen, deren landwirtschaftliches Einkommen zu weniger als 5 % zu ihrem Gesamteinkommen beträgt. (AgE)