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Anpassung diverser tierseuchenrechtlicher Vorschriften geplant

Das Bundeslandwirtschaftsministerium plant die Änderung verschiedener tierseuchenrechtlicher Vorschriften, wobei es sich vielfach um Klarstellungen für die Praxis handelt. Neu vorgesehen ist dagegen die Erweiterung der Möglichkeit, prophylaktisch Tiere gegen das Blauzungenvirus (BTV) zu impfen.

Lesezeit: 3 Minuten

Das Bundeslandwirtschaftsministerium plant die Änderung verschiedener tierseuchenrechtlicher Vorschriften, wobei es sich vielfach um Klarstellungen für die Praxis handelt. Neu vorgesehen ist dagegen die Erweiterung der Möglichkeit, prophylaktisch Tiere gegen das Blauzungenvirus (BTV) zu impfen.


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Zudem soll erlaubt werden, in einer Schlachtstätte geborene Kälber aus dieser zu verbringen, entweder in einen Betrieb im Zuständigkeitsbereich der für die Schlachtstätte zuständigen Behörde oder in den Herkunftsbetrieb des Muttertieres.


Darüber hinaus soll mit der „Fünften Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen“, die das Berliner Agrarressort im Entwurf jetzt dem Bundesrat zugeleitet hat, die bei Verdacht auf die „Ansteckende Blutarmut“ bei Einhufern vorgeschriebene zweite serologische Untersuchung für Tiere, deren Kontakt zu erkrankten Einhufern länger als 90 Tage zurückliegt, gestrichen werden. Diese Untersuchung habe keinen Erkenntnisgewinn gebracht, so die Begründung. Der Bundesrat wird die Änderungsverordnung voraussichtlich bei seiner Sitzung am 22. April beschließen.


Freiwillige Impfung nicht ausreichend


Zur Impfung gegen die Blauzungenkrankheit stellt das Bundeslandwirtschaftsministerium fest, dass die aktuelle Regelung zu restriktiv gefasst sei. Bislang sei eine Impfung gegen BTV nur im Falle eines Ausbruchs möglich oder wenn die Infektion in einer Entfernung von mindestens 150 km von der deutschen Grenze in einem Mitglied- oder Drittstaat festgestellt worden sei.


Vor dem Hintergrund der Nachweise des BTV-Serotyps 4 auf dem Balkan und in Österreich sowie des BTV-Serotyps 8 in Frankreich hält es das Agrarressort jetzt aber für sinnvoll, der zuständigen Behörde das Recht einzuräumen, leichter als bisher Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit anordnen zu können. Dies könne zum Beispiel sinnvoll sein, wenn es in einem größeren Gebiet zu gehäuften Ausbrüchen der Krankheit komme und nur durch die gleichzeitige Impfung möglichst aller oder doch zumindest der meisten empfänglichen Tiere die Blauzungenkrankheit selbst getilgt beziehungsweise auch deren Verbreitung eingedämmt werden könne. Dies sei mit der bereits möglichen freiwilligen Impfung nicht möglich.


Klarstellung zur BHV1-Ausrottung


Im Hinblick auf die Bekämpfung der Bovinen Herpesvirusinfektion Typ 1 (BHV1) wird mit der geplanten Verordnungsänderung klargestellt, dass auch rinderhaltende Betriebe, die in einem BHV1-freien Gebiet liegen, Untersuchungen zur Aufrechterhaltung des BHV1-freien Status durchführen müssen.


Außerdem wird in dem Zusammenhang klargestellt, dass eine ausgestellte amtstierärztliche Bescheinigung nicht mehr verwendet werden darf, wenn die betreffenden Rinder - soweit sie nicht gegen BHV1 geimpft worden sind - im Zeitraum der Geltungsdauer der Bescheinigung positiv auf Antikörper gegen das Virus, oder - soweit sie gegen BHV1 geimpft worden sind - positiv auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein untersucht worden sind.


Bislang haben elf von 16 Bundesländern die Anerkennung als BHV1-freie Region von der Europäischen Kommission erhalten, und zwar Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Anfang dieses Jahres haben auch Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und das Saarland bei der Brüsseler Behörde den Antrag zur Anerkennung als BHV1-freie Region gestellt

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