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Anteilsverkäufe mit Grunderwerb demnächst genehmigungspflichtig?

Die Länder können den Erwerb von Anteilen an landwirtschaftlichen Gesellschaften, bei dem auch land- und forstwirtschaftliche Grundstücke den Besitzer wechseln, genehmigungspflichtig machen, um unerwünschte Konzentrationsprozesse in den Händen weniger Investoren zu verhindern.

Lesezeit: 3 Minuten

Die Länder können den Erwerb von Anteilen an landwirtschaftlichen Gesellschaften, bei dem auch land- und forstwirtschaftliche Grundstücke den Besitzer wechseln, genehmigungspflichtig machen, um unerwünschte Konzentrationsprozesse in den Händen weniger Investoren zu verhindern.


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Zu diesem Ergebnis kommen Prof. Dr. Reimund Schmidt-De Caluwe von der Universität Halle und Prof. Dr. Matthias Lehmann von der Universität Bonn. Die beiden Juristen haben im Auftrag des Bundesverbandes der Landgesellschaften (BLG) untersucht, welche juristischen Hürden für eine solche Erweiterung des Grundstückverkehrsgesetzes überwunden werden müssten. Sie stellten ihre Ergebnisse am Dienstag beim BLG-Fachgespräch in Berlin vor.


Die Wissenschaftler sehen ausreichend Spielraum, das Grundstückverkehrsgesetz zu erweitern, ohne mit dem Grundgesetz und dem EU-Recht in Konflikt zu kommen. Der Flächenübergang in Form des „share-deals“ oder von Anteilen an Gesellschaften liege derzeit außerhalb der Genehmigungspflicht das Grundstückverkehrsgesetz. Das sei angesichts der strukturellen Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe kaum noch zeitgemäß, so die Gutachter.


Österreich und Frankreich haben bereits Regelungen


Schmidt-De Caluwe und Lehmann wiesen darauf hin, dass es in Österreich, in der Schweiz und in Frankreich bereits weitergehende rechtliche Regelungen gebe. Dort sei die Veräußerung von Anteilen einer Gesellschaft mit „nicht nur untergeordnetem landwirtschaftlichem Flächeneigentum“ längst genehmigungspflichtig. Das EU-Recht lasse entsprechende „nationalstaatliche Zielsetzungen“ und geeignete Maßnahmen zu deren Realisierung zu.


Notwendig sei der entsprechende politische Wille und eine klare Zieldefinition. Daran arbeiten Bund und Länder aktuell in der von der Agrarministerkonferenz eingesetzten Arbeitsgruppe. Darüber hinaus müsste das Erfordernis der Maßnahmen und die gewählten Instrumente angemessen und nachvollziehbar begründet werden.


Wenn „share-deals“ genehmigungspflichtig werden sollten, empfehlen die Gutachter alle Gesellschaftsformen einzubeziehen. Nur bei börsennotierten Gesellschaften sei dies nicht möglich. Umsetzen müssen das nach Ansicht der Wissenschaftler die Länder. Nicht genehmigte Veräußerungen von Unternehmensanteilen wollen Schmidt-De Caluwe und Lehmann mit Bußgeldern von bis zu einer Million belegen. Darüber hinaus wollen sie den Behörden ins Ermessen stellen, ob diese auch eine Rückabwicklung der Veräußerung anordnen können.


Länder wollen handeln


Die Landwirtschaftsminister von Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern Hermann Onko Aeikens und Till Backhaus begrüßten die Aussagen der Juristen. Es gebe großen Handlungsbedarf. „Wenn zum Beispiel 80 % der Teilnehmer einer top agrar online-Umfrage ein schärferes Bodenrecht wünschen, ist das ein klares Signal an die Politik“, so Aeikens wörtlich. Der Magdeburger Minister sieht neben der ungesunden Bodenverteilung noch eine weitere Gefahr: „Wenn die Konzentration der Betriebe so weiterläuft und immer mehr Flächen in die Hände außerlandwirtschaftlicher Investoren geraten, gefährdet das auch das System der Direktzahlungen.“ Aeikens kündigte an, noch im ersten Quartal 2015 einen Gesetzentwurf vorzulegen.


Auch Backhaus will in diese Richtung marschieren. „Wir müssen handeln. Wenn das Bodeneigentum nicht breit gestreut bleibt, verödet die Agrarstruktur und in der Folge auch die ländlichen Räume“, argumentiert der Minister. Der Mecklenburger machte aber keinen Hehl daraus, dass ihm ein Bundesgesetz am liebsten wäre. Zustimmung zum grundsätzlichen Ansatz kam auch von Niedersachsens Agrarstaatssekretär Horst Schörshusen.


In der abschließenden Diskussion wurde allerdings deutlich, dass Bund und Länder in den nächsten Monaten noch eine Menge Hausaufgaben machen müssen. Unter anderem müsse ein bodenpolitisches Zielsystem entwickelt, Abschneidegrenzen und Definitionen festgelegt und die Kontrollfragen geklärt werden. „Bei diesem Gesetz kommt es auch auf eine überzeugende Gesetzesbegründung an“, so Prof. Schmidt-De Caluwe abschließend.

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