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Arbeitgeberverband Agrar klagt gegen Aufzeichnungspflichten beim Mindestlohn

Um in einem Musterverfahren zu klären, dass Arbeitgeber in der Landwirtschaft und im Gartenbau nicht verpflichtet sind, für alle Arbeitnehmer die Arbeitszeit aufzuzeichnen, sondern nur für geringfügig Beschäftigte, hat der Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft Klage vor dem Finanzgericht Hamburg erhoben.

Lesezeit: 2 Minuten

Um in einem Musterverfahren zu klären, dass Arbeitgeber in der Landwirtschaft und im Gartenbau nicht verpflichtet sind, für alle Arbeitnehmer die Arbeitszeit aufzuzeichnen, sondern nur für geringfügig Beschäftigte, hat der Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft in Schleswig Holstein e.V. Klage vor dem Finanzgericht Hamburg erhoben. Dies teilte der Verband am Mittwoch in Rendsburg mit.


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Die Aufzeichnungen für alle Arbeitnehmer zu führen, auch solche, die deutlich über dem Mindestlohn verdienen, bedeutet für die landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebe einen erheblichen Aufwand. Durch das Musterverfahren soll geklärt werden, dass während der zweijährigen Übergangszeit auch in der Landwirtschaft und im Gartenbau die Arbeitszeit nur für geringfügige Beschäftigte aufzuzeichnen ist.


Im Bereich der Landwirtschaft und des Gartenbaus haben sich Arbeitgeberverband und Gewerkschaft in einem Tarifvertrag auf einen Branchenmindestlohn verständigt, der für innerhalb der gesetzlich zulässigen Übergangszeit von zwei Jahren unterhalb des gesetzlichen Mindestlohnes von 8,50 € liegt. Der Tarifvertrag wurde vom Bundesministerium für Arbeit und soziale Ordnung für allgemeinverbindlich erklärt und spielt insbesondere für die in der Landwirtschaft und im Gartenbau beschäftigten Saisonarbeitnehmer eine Rolle.


Das Bundesministerium vertritt die Auffassung, dass aufgrund des Branchenmindestlohns das Arbeitnehmer-Entsendegesetz Anwendung finde und deshalb Aufzeichnungen für alle Arbeitnehmer der Landwirtschaft und des Gartenbaus vorzunehmen seien. Die Zollverwaltung hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Der Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft hält diese Auslegung des Gesetzes für falsch und wird dies gerichtlich klären lassen.

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