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Arbeitsministerium lehnt Anrechnung der Alterssicherung ab

Damit es aber nicht zu Ungleichbehandlungen zwischen Landwirten und Nicht-Landwirten kommt, müssen die Beitragszeiten aus der AdL auch bei der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden. Das Bundesarbeitsministerium lehnt diese Forderung bisher ab und weist auf die wesentlichen Unterschiede der AdL.

Lesezeit: 1 Minuten

Mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung soll eine abschlagsfreie Rente mit 63 sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch in der Alterssicherung der Landwirte (AdL) eingeführt werden.


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Damit es aber nicht zu Ungleichbehandlungen zwischen Landwirten und Nicht-Landwirten kommt, müssen die Beitragszeiten aus der AdL auch bei der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden. Hintergrund ist, dass frühere Landwirte in die andere Versicherung wechseln und dort natürlich die Voraussetzung einer 45 jährigen Beitragszeit nicht erfüllen könnten.


Das Bundesarbeitsministerium lehnt diese Forderung bisher ab und weist auf die wesentlichen Unterschiede des eigenständigen Alterssicherungssystems der Landwirte im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung hin. 

Der DBV hat schon im Rahmen des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung im Jahr 1995 eine Anrechenbarkeit der AdL-Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gefordert. Seitdem wurde diese Forderung bei verschiedenen Gesetzgebungsverfahren wiederholt, sei jedoch immer wieder vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgelehnt worden.

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