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BGH-Urteil zur Verjährung von Kaufpreisansprüchen nicht überinterpretieren

Vor falschen Schlussfolgerungen aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Verjährung von Kaufpreisansprüchen nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) hat die Bodenverwertungs- und -verwaltungsgesellschaft (BBVG) gewarnt. Gegenstand des BGH-Beschlusses vom 12.

Lesezeit: 2 Minuten

Vor falschen Schlussfolgerungen aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Verjährung von Kaufpreisansprüchen nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) hat die Bodenverwertungs- und -verwaltungsgesellschaft (BBVG) gewarnt.


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Gegenstand des BGH-Beschlusses vom 12. Dezember 2014 seien Verträge von Käufern gewesen, die etwa ab Mitte 2007 bis Ende 2009 als Pächter begünstigt Flächen nach dem EALG erworben hätten, teilte die BVVG am vergangenen Freitag mit. Der Bundesgerichtshof habe lediglich festgestellt, dass ein möglicher Anspruch auf Rückzahlung eines etwaigen über den Wertansatz gemäß Ausgleichsleistungsgesetz hinausgehenden Teils des vereinbarten Kaufpreises in einer Frist von zehn Jahren verjähre.


Keineswegs hätten die Karlsruher Richter aber entschieden, dass in dem konkreten Rechtsstreit auch tatsächlich ein zu hoher Kaufpreis vereinbart worden sei und dem Käufer deshalb ein Rückzahlungsanspruch zustehe. Ob dies so sei, müsse die Vorinstanz klären, an die der BGH das Verfahren zurückverwiesen habe, stellte die BVVG klar.


Zudem enthalte das Urteil keine Aussage, dass die von der BVVG ermittelten Kaufpreise generell unzutreffend gewesen seien oder dass bei allen EALG-Kaufverträgen ein Rückzahlungsanspruch bestehe. Die BVVG geht nach eigenen Angaben vielmehr davon aus, dass die vereinbarten EALG-Kaufpreise und die diesen zugrundeliegenden Verkehrswerte seinerzeit zutreffend ermittelt worden sind.


Vergleichspreissystem von der EU-Kommission bestätigt


Da sich die im Bundesanzeiger veröffentlichten Regionalen Wertansätze auf Grund der allgemeinen Preisentwicklungen bei landwirtschaftlichen Nutzflächen als Ermittlungsgrundlage für die EALG-Kaufpreise als ungeeignet erwiesen hatten, hatte die BVVG ab Anfang 2007 die EALG-Kaufpreise in der Regel auf der Grundlage des von ihr entwickelten „Vergleichspreissystems“ ermittelt. Dieses „Vergleichspreissystem“ war Ende 2012 von der EU-Kommission als beihilferechtskonform genehmigt worden.


Käufern mit Zweifeln an der Richtigkeit der ursprünglichen Kaufpreisermittlung bietet die BVVG an, sich innerhalb der zehnjährigen Frist zunächst an die für sie zuständige Niederlassung der BVVG zu wenden. Diese werde die Argumente der Käufer prüfen. Gegebenenfalls könne gemeinsam ein Sachverständigengutachten zur nochmaligen Ermittlung des Verkehrswertes in Auftrag gegeben werden.

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