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BLG wehrt sich gegen Einschränkung der Privilegierung

Der Bundesverband der gemeinnützigen Landgesellschaften (BLG) wehrt sich weiter gegen eine Einschränkung des privilegierten Bauens von Tierhaltungsanlagen im Außenbereich. „Umweltrechtliche Begrenzungen gehören nicht ins Bauplanungsrecht“, betonte Vorstandsvorsitzender Dr. Willy Boß bei einem Fachgespräch des BLG letzte Woche in Berlin.

Lesezeit: 2 Minuten

Der Bundesverband der gemeinnützigen Landgesellschaften (BLG) wehrt sich weiter gegen eine Einschränkung des privilegierten Bauens von Tierhaltungsanlagen im Außenbereich. „Umweltrechtliche Begrenzungen gehören nicht ins Bauplanungsrecht“, betonte Vorstandsvorsitzender Dr. Willy Boß bei einem Fachgespräch des BLG letzte Woche in Berlin. Boß wandte sich damit erneut gegen den Vorschlag des Bundesbauministeriums, die Privilegierung für gewerbliche Tierhaltungsanlagen für den Fall auszusetzen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist.


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Aus Sicht des BLG-Vorsitzenden würden bei dessen Umsetzung „Standortverhinderungsmöglichkeiten“ geschaffen. Dies sei der ländlichen Entwicklung abträglich. Die Umweltverträglichkeitsprüfung habe einen Vorhabens- und einen Standortbezug, erläuterte der Geschäftsführer der Landgesellschaft Sachsen-Anhalt. Beim Standortbezug würden die kumulierten Umweltauswirkungen und damit die Tierplatzzahlen addiert. Dies führe zu Stallplatzzahlen bei Bauvorhaben, „die in den neuen Bundesländern den Stallbau weitgehend erledigen, in den alten Bundesländern, auch in den süddeutschen Strukturen, Wachstum und Entwicklung massiv behindern“. Der BLG-Vorsitzende hält einen solchen Weg daher für „nicht zukunftsweisend“.


Er erinnerte zugleich an die Einschätzung eines vom Bauministerium im Vorfeld der Baurechtsnovelle eingesetzten hochkarätigen Expertengremiums, nach der es für die Standortsteuerung derzeit ausreichende Instrumente im Baurecht gebe. „Zu Steuern heißt, aktiv zu gestalten“, so Boß. Genau diese Möglichkeit zum aktiven Gestalten sei jedoch in einigen wenigen Regionen von der Kommunalpolitik nicht wahrgenommen worden, „bewusst oder unbewusst“. Boß: „Meist werden die Kosten angeführt für eine Vorrangplanung, von der man zum Zeitpunkt der Aufstellung nicht weiß, ob sie überhaupt relevant wird.“ Dies sei eine „wenig überzeugende Argumentation“.


Als Ersatz für fehlende Vorrangplanung müssten hin und wieder auch das Tierseuchenrecht oder der Brandschutz herhalten, um Ställe zu verhindern. Um Standortsteuerung im positiven Sinne gehe es dabei gar nicht mehr. Für dringend notwendig erachtet der BLG-Vorsitzende Strategien, um die zunehmenden Akzeptanzprobleme bei Investitionen in Ställe, aber auch in Biogas- und Windenergieanlagen zu überwinden. (AgE)

 

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