Das Greening im Zuge derEU-Agrarreform muss auf jeden Fall einen regionalen Bezug haben und kann nicht für alle Regionen glich verordnet werden. Das hat der Badische Landwirtschaftliche Hauptverband (BLHV) gefordert. Denn im Südwesten Deutschlands gebe es keine ausgeräumten Agrarlandschaften.
Vielmehr erbringe die Landwirtschaft in Südbaden das angedachte Greening bereits weitgehend. So entfalle annähernd jeder zweite Hektar der südbadischen Landwirtschaftsfläche auf Grünland. Ferner setzten die Landwirte in Baden-Württemberg Agrarumweltmaßnahmen im Rahmen des freiwilligen Naturschutzes und des Programms Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich (MEKA) auf zwei Drittel der Landwirtschaftsfläche um, berichtete der Verband. Daneben sei das Bundesland reich an Kleinstrukturen wie Hecken, Saumstrukturen und Feuchtbiotopen.
Der BLHV verlangt die Anerkennung dieser Vorleistungen. So müsse das Greening für Betriebe und Regionen mit einem überwiegenden Anteil an Grünflächen als erfüllt gelten. Dauerkulturen wie Wein- und Obstbau mit einem hohen Anteil an Dauerbegrünung seien von der Greeningverpflichtung zu befreien. Aufgrund des positiven Effektes kleiner Strukturen auf die Biodiversität gelte dasselbe für Höfe mit Betriebs- und Schlaggrößen unter dem nationalen Durchschnitt.
Zusammenarbeit zulassen
Die dann noch verbleibenden Betriebe müssten nach Einschätzung des Verbandes alternativ zu den bisher vorgeschlagenen Greeningmaßnahmen die Möglichkeit haben, aus einem Bündel von Agrarumweltmaßnahmen aus der Zweiten Säule ohne Prämienkürzungen auswählen zu können. Außerdem müsse die Greening-Verpflichtung als erfüllt gelten, wenn ein Betrieb Leistungen des MEKA oder der Landschaftspflegerichtlinie erbringe.
Wie der BLHV ergänzte, sollten die Landwirte bestimmte Umweltmaßnahmen wie zum Beispiel Mulchsaatverfahren und Präzisionslandwirtschaft wählen können, selbst wenn diese nicht in der Zweiten Säule gefördert würden. Alternativ zur Anbauvielfalt eines Jahres müssten auch zeitliche Fruchtfolgen über mehrere Jahre und eine Zusammenarbeit mehrerer Betriebe zulässig sein.
Im Hinblick auf die vorhandenen Kleinstrukturen machte der Verband darauf aufmerksam, dass diese in Flurbereinigungsverfahren häufig aus bäuerlichem in gemeindliches Eigentum übergegangen seien. Beim Greening müssten Kleinstrukturen daher regional angerechnet werden. Nur so lasse sich eine doppelte Belastung der Bauern durch eine erneute Bereitstellung fruchtbarer Ackerflächen vermeiden. (AgE)