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BMEL nennt Details zur neuen Hofabgabeverpflichtung

Der Bundesrat hat am Freitag den Weg frei gemacht, damit die Regelungen zur Neugestaltung der Hofabgabeverpflichtung zum 1. Januar 2016 in Kraft treten können. „Uns ist ein guter und tragfähiger Kompromiss gelungen, der den unterschiedlichen Interessengruppen gerecht wird", sagte Agrarminister Schmit.

Lesezeit: 2 Minuten

Der Bundesrat hat am Freitag den Weg frei gemacht, damit die Regelungen zur Neugestaltung der Hofabgabeverpflichtung zum 1. Januar 2016 in Kraft treten können. Dazu erklärt Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt:

 

„Uns ist ein guter und tragfähiger Kompromiss gelungen, der den unterschiedlichen Interessengruppen gerecht wird. Die Hofabgabeverpflichtung bleibt im Grundsatz erhalten, denn sie hat nach wie vor wichtige agrarstrukturelle Wirkungen. Durch die gesetzlichen Änderungen erleichtern wir die Hofabgabe aber deutlich und passen sie so an die Anforderungen der Zeit an."


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Im Einzelnen wurden folgende Erleichterungen bei der Hofabgabeverpflichtung geschaffen:

  1. Bei der Hofübergabe an den Ehepartner wird der Rentenanspruch erhalten bleiben, wenn der übernehmende (zumeist jüngere) Ehepartner die Regelaltersgrenze erreicht, den Hof aber noch nicht abgegeben hat.
  2. Der rentenunschädliche Rückbehalt landwirtschaftlich genutzter Flächen wird auf maximal 99 Prozent der Mindestgröße erhöht. Zurückbehaltene Flächen werden einen Rentenanspruch künftig erst dann ausschließen, wenn sie die Mindestgröße überschreiten.
  3. Durch Änderungen im Krankenversicherungsrecht wird flankierend sichergestellt, dass es in der gesetzlichen Krankenversicherung bei einer Versicherungspflicht als Rentner verbleibt, solange der rentenunschädliche Rückbehalt nicht überschritten wird.
  4. Mit der wirkungsgleichen Übernahme einer Regelung aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird auch in der Alterssicherung der Landwirte eine spätere Inanspruchnahme der Altersrente honoriert werden. Derjenige, der seine Rente später beantragt, erhält für jeden Monat für den er keine Rente in Anspruch nimmt, einen Zuschlag in Höhe von 0,5 Prozent.
  5. Die Vorschriften zur Hofabgabe werden so geändert, dass die Abgabevoraussetzung auch durch die Einbringung eines landwirtschaftlichen Unternehmens in eine Gesellschaft erfüllt werden kann.
  6. Die Regelung der Ermächtigung zur Landveräußerung oder Landverpachtung wird aufgehoben und damit ein Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet.

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