[01.07.2011]
Entscheidend waren für die Richter Sicherheitsbedenken: Teilweise sollte die Gasleitung in einem Abstand von nur 30 bis 50 Meter an Höfen und Wohnhäusern vorbeiführen. Dies sei für eine Gasleitung mit 1,40 Meter Durchmesser unakzeptabel, so das Urteil. Mit einem nur 10 Meter breiten Schutzstreifen habe die Genehmigungsbehörde die Sicherheitsbelange falsch eingeschätzt. Zur Vorbeugung von Explosionen sei vielmehr von einem Gefährdungsradius von 350 Metern auszugehen. Was das für die zum Teil bereits verlegte Leitung heißt, muss sich jetzt zeigen. Denn einen 700 m breiten unbebauten Korridor für die Verlegung der insgesamt 440 km langen Pipeline zu finden, könnte sich als schwierig erweisen.
Die Landwirte im Kreis Harburg wehren sich bereits seit Jahren gegen die Verlegung der NEL, hauptsächlich wegen der niedrigen Entschädigungen und weil sie Bewirtschaftungsschwierigkeiten auf dem Trassenstreifen befürchten. Diese Einwände wies das Gericht teilweise zurück – die endgültige Gerichtsentscheidung über die weiteren Einwände der Landwirte steht aber noch aus. (gh)
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