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Behm fordert tierschutzrechtliche Änderungen im Jagdrecht

Kritik an der Haltung der Bundesregierung zum Jagdrecht hat Grünen-Sprecherin Cornelia Behm geübt. „Dass die Bundesregierung der Auffassung ist, dass sich aus der Staatszielbestimmung Tierschutz keinerlei Änderungsbedarf für das Jagdrecht ergibt, diese Haltung ist für uns Grüne nicht nachvollziehbar.“

Lesezeit: 2 Minuten

Kritik an der Haltung der Bundesregierung zum Jagdrechthat Grünen-Sprecherin Cornelia Behm geübt. „Dass die Bundesregierung der Auffassung ist, dass sich aus der Staatszielbestimmung Tierschutz keinerlei Änderungsbedarf für das Jagdrecht ergibt, diese Haltung ist für uns Grüne nicht nachvollziehbar.“


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Das Jagdrecht stamme bis auf wenige Änderungen aus einer Zeit, in der der Tierschutz ein vergleichsweise nachrangiger gesellschaftlicher Wert gewesen sei, erklärte Behm. Sie wies darauf hin, dass der Paragraph 22a im Bundesjagdgesetz zwar „Verhinderung vermeidbarer Schmerzen oder Leiden des Wildes“ heiße, sich aber dennoch lediglich auf die unverzügliche Erlegung krankgeschossener Wildtiere und auf die Wildfolge bei angeschossenen und schwerkranken Wildtieren, nicht aber auf bestimmte Jagdmethoden oder die Jagd insgesamt beziehe.


Hinzu komme, dass dieser Paragraph eine Wildfolge nur nach dem bürokratischen Akt einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Jagdausübungsberechtigten des Nachbarreviers erlaube, in Wahrheit also für die Wildfolge massive Hürden aufbaue. Von einem Paragraphen, der der Verhinderung vermeidbarer Schmerzen oder Leiden des Wildes dienen solle, könne eigentlich etwas anderes erwartet werden, sagte Behm.


Änderungsbedarf sieht sie im Unterschied zur Bundesregierung auch bezüglich des Alkoholverzehrs. Für die Jagd sollte eine klare und unmissverständliche „Null-Promille-Grenze“ eingeführt werden, so Behm.


Agrar-Staatssekretär Dr. Gerd Müller hatte auf Anfrage der Bündnisgrünen erklärt, dass das geltende Jagdrecht die notwendigen Normen enthalte, die das Verhältnis von Jagd und Tierschutz in zentralen Bereichen regelten. Dazu zählten Jagdbeschränkungen und Pflichten bei der Jagdausübung wie ein Verbot quälerischer Fanggeräte, ein Bejagungsverbot von Elterntieren sowie das Bewahren des Wildes vor vermeidbaren Schmerzen und Leiden.


Im Rahmen der Jägerprüfung müssten die Bewerber zudem Kenntnisse im Tierschutzrecht nachweisen und eine Schießprüfung ablegen. „Der Tierschutz ist Teil der Jagdgesetzgebung und wird bei der Jagdausübung in Deutschland angemessen berücksichtigt“, so Müller. (AgE)


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