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Bejagungsschneisen weiter zulässig

Auch im Rahmen der derzeitigen EU-Förderperiode können Landwirte jenseits der Kriterien für ökologische Vorrangflächen Bejagungsschneisen auf ihren Flächen anlegen, ohne Ansprüche auf Zahlungen von Flächenprämien zu verlieren. Das geht aus der Antwort von Agrar-Staatssekretärs Peter Bleser hervor.

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Auch im Rahmen der derzeitigen EU-Förderperiode können Landwirte jenseits der Kriterien für ökologische Vorrangflächen Bejagungsschneisen auf ihren Flächen anlegen, ohne Ansprüche auf Zahlungen von Flächenprämien zu verlieren. Das geht aus der Antwort von Agrar-Staatssekretärs Peter Bleser auf eine schriftliche Frage von Dr. Kirsten Tackmann (Linke) hervor.


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Allerdings sei im Gegensatz zur vorangegangenen Förderperiode bei der Antragsstellung die Verwendung eines sogenannten Mischcodes, zum Beispiel Mais mit Bejagungsschneise, jetzt nicht mehr möglich, heißt es in der Antwort. Damit müssten die mit einer anderen Kultur bebauten oder aus der Erzeugung genommenen Bejagungsschneisen gesondert ausgewiesen werden.


Vor allem die EU-Regelungen zur Anbaudiversifizierung erforderten eine solche flächenscharfe, getrennte Angabe der jeweiligen Bejagungsschneise. Wenn solche Bejagungsschneisen nicht als ökologische Vorrangflächen in Form von Feldrändern, Pufferstreifen oder Waldrandstreifen angelegt würden, seien darüber hinaus die in den Ländern geltenden Mindestparzellgrößen zu beachten, damit diese Flächen förderfähig seien.

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