Die Schäfer können künftig vielleicht auf eine für sie günstigere Auslegungen der EU-Beilhilfevorschriften hoffen. In der vergangenen Woche verlas der Generalanwalt des Europäischen Gerichthofs (EuGH) seine Schlussanträge zur Beihilfefähigkeit von ehemaligen, renaturierten Deponieflächen in der Nachsorge.
Die Bewilligungsbehörde war der Meinung, es handele sich hier um keine landwirtschaftliche Fläche. Dem widersprach der Generalanwalt nun in seinem Plädoyer. Eine mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsene Fläche, die die Abdeckschicht einer in der Nachsorge befindlichen Abfalldeponie bilde und auch der Beweidung zwecks Schafhaltung diene, sei als eine landwirtschaftliche Fläche mit Zahlungsansprüchen anzusehen, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit - das heißt in diesem Fall die Beweidung - auf ihr ausgeübt werden könne, ohne dadurch die für die Verwaltung der ehemaligen Deponie erforderlichen Maßnahmen stark einzuschränken, heißt es im Papier des Generalanwaltes.
Beim Schlussantrag handelt es sich noch nicht um das Urteil. In den meisten Fällen folgt das Gericht aber der Rechtsauffassung des Generalanwalts. Sollte es so kommen, muss zudem noch das nationale Gericht prüfen, ob die Deponienachsorge tatsächlich im konkreten Fall in Schleswig-Holstein nicht eingeschränkt ist.
Der Bundesverband Berufsschäfer (BVBS) hofft nun, dass nach diesem Verfahren ein Umdenken in der Prüfpraxis eintreten wird. Seit 2005 werde die Beihilfe für die Offenhaltung der Kulturlandschaft gewährt, erläuterte der Verband. Immer noch würden aber Flächen „mit gewagten Begründungen“ von der Förderung ausgeschlossen.
Nicht nur der aktuelle Fall, sondern auch ältere Urteile wie das zur Förderung von Weidehaltung auf Naturschutzflächen und das zur Cross-Compliance-Relevanz von Landschaftselementen zeigten aber, dass die Bewilligungsbehörden die Vorschriften falsch interpretierten. Der aktuelle Schlussantrag verdeutliche dagegen „zum wiederholten Male“, dass die Schäfer mit ihrer Rechtsauffassung richtig lägen.