Bei der Länderreferentenbesprechung am 27. und 28. April in Bonn gab es offenbar bei den Behördenvertretern selbst Unklarheiten bezüglich der Umsetzung der Agrarreform im Prämienantrag 2015. Daher teilte Helmut von der Goltz vom Referat 307 des niedersächsischen Agrarministerium am Dienstag und damit zehn Tage vor Ende der Antragsfrist folgende Vereinbarung mit:
Nach einer nochmals eher grundsätzlich geführten Diskussion wurde zur Vermeidung von Anlastungen auf der Grundlage eines Arbeitspapiers des BMEL folgende Vorgehensweise zur Umsetzung von Art. 45 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 vereinbart:
1. Eine Ausweisung von Brachflächen als ökologische Vorrangflächen ist dann unschädlich, wenn sie nicht einzig zu dem Zweck vorgenommen wird, um deren Ackerstatus zu erhalten.
2. Von den Vorteilen gem. Art. 45 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 hinsichtlich der Erhaltung des Ackerstatus` können Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung und Ökobetriebe, die von den Greeningverpflichtungen befreit sind, nicht profitieren.
3. Eine nähere Prüfung, ob die Vorgaben gem. Ziff. 1 erfüllt sind, wird bei den Greening pflichtigen Betrieben für erforderlich gehalten, bei denen der Anteil der als ökologische Vorrangflächen ausgewiesenen Bracheflächen mehr als 10 % an der Ackerfläche beträgt. Dabei sind nur die Bracheflächen zu Grunde zu legen, die bei Nichtausweisung als ökologische Vorrangflächen im Antragsjahr den Dauergrünlandstatus erlangen würden. Eine nähere Prüfung wird auch für erforderlich gehalten, wenn Betriebe mit bis zu 15 ha Ackerfläche weniger als 5 % ökologische Vorrangflächen anmelden.
Viele Landwirte, die ihren Antrag schon eingereicht haben, sind nun erneut verunsichert, was denn nun gilt.
${intro}