Die Molkerei Ehrmann darf ihren Kinderquark „Monsterbacke“ mit dem Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" bewerben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zurückgewiesen (Aktenzeichen I ZR 36/11 - Monsterbacke II).
Allerdings verlangt der BGH, dass der Slogan nicht für sich alleine steht, sondern um einen speziellen gesundheitsbezogenen Hinweis ergänzt wird. Nach Auffassung der Karlsruher Richter ist die Ehrmann-Werbung nicht irreführend. Bei Früchtequark handele es sich für den Verbraucher erkennbar um ein Produkt, das sich in seiner Zusammensetzung deutlich von Milch unterscheide. Der in dem beanstandeten Slogan enthaltene Vergleich beziehe sich nicht auf den Zuckeranteil, der bei einem Früchtequark schon wegen des darin enthaltenen Fruchtzuckers naturgemäß höher sei als bei Milch.
Der Slogan stelle keine nach der europäischen Health-Claims-Verordnung unzulässige gesundheitsbezogene Angabe dar. Gleichzeitig schreibe das EU-Recht jedoch zusätzliche Angaben wie etwa einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung vor. Um darüber zu entscheiden, wies der
Der Monsterbacke-Prozess beschäftigt die Gerichte schon länger:
Monsterbacke-Prozess: So wichtig wie das tägliche Glas Milch? (18.11.2014)
Ehrmann droht Schlappe bei Monsterbacke-Werbung (15.11.2013)
Ehrmann unterliegt im Monsterbacke-Streit (7.12.2012)