Das hat die Länderkammer am vergangenen Freitag in ihrer Stellungnahme zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes angekündigt. Nach ihrer Auffassung kann von der im Änderungsgesetz enthaltenen neuen Ermächtigung für das Bundesagrarministerium, in einer Verordnung einen "Tierschutz-TÜV" für Stalleinrichtungen vorzuschreiben, erst dann Gebrauch gemacht werden, wenn das anhängige Normenkontrollverfahren zur Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - Anforderungen an die Legehennenhaltung - erledigt ist. Der Bundesrat wies darauf hin, dass die Einführung eines obligatorischen Prüf- und Zulassungsverfahrens für Legehennenhaltungssysteme von ihm zuletzt als Teil eines Kompromisspakets in Verbindung mit der Zustimmung zur Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung gefordert worden sei. Nach Ansicht der unionsregierten Länder hat allerdings Rheinland-Pfalz mit der Einreichung einer Normenkontrollklage den damals vereinbarten Kompromiss aufgekündigt. Darüber hatten sich die Landwirtschaftsminister der von CDU- bzw. CSU-geführten Länder bereits bei der Agrarministerkonferenz in Saarbrücken verärgert gezeigt. Der Deutsche Bundestag stimmte der Novelle zum Tierschutzgesetz am vergangenen Donnerstag ohne Aussprache zu. (12.11.07)
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