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Bundesrat pocht auf bundeseinheitliche Kennzeichnung von GV-Honig

Der Bundesrat sieht weiterhin „dringenden“ Bedarf für eine bundeseinheitliche Regelung für den Schutz der Imker vor Verunreinigungen ihres Honigs mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO). In einer Entschließung forderte die Länderkammer die Bundesregierung auf, „umgehend entsprechende Regelungen vorzulegen“.

Lesezeit: 2 Minuten

Der Bundesrat sieht weiterhin „dringenden“ Bedarf für eine bundeseinheitliche Regelung für den Schutz der Imker vor Verunreinigungen ihres Honigs mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO).


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In einer Entschließung forderte die Länderkammer die Bundesregierung auf, „umgehend entsprechende Regelungen vorzulegen“. Dies sei besonders bedeutsam vor dem Hintergrund, dass bei vielen Imkern Interesse an einer Kennzeichnung ihres Honigs mit dem „ohne Gentechnik“-Label bestehe, so die Länder. Die geänderte Honig-Richtlinie ist nach ihrer Ansicht nicht geeignet, ausreichenden Schutz vor Einträgen von Pollen gentechnisch veränderter (GV) Pflanzen zu ermöglichen.


Der Bundesrat erinnerte an seinen Beschluss vom November 2012. Bereits damals hatte er darauf gepocht, dass für den Verbraucher durch eine Kennzeichnung erkennbar sein müsse, ob der Honig GV-Pollen enthalte oder nicht. Nichtsdestoweniger müsse der Honig gemäß aktueller Rechtslage nicht besonders gekennzeichnet sein, wenn Honig Pollen von transgenen Pflanzen enthalte.


Die Länderkammer forderte die Bundesregierung auf, sich auf EU-Ebene weiterhin für eine verpflichtende Kennzeichnung von Honig einzusetzen, der Pollen von GV-Pflanzen aufweise. Anlass für die Entschließung bildete die vom Bundeslandwirtschaftsministerium vorgelegte Verordnung zur Änderung der Honig-Verordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften, der der Bundesrat zustimmte. Die Anpassung der Honig-Verordnung war durch die EU-rechtliche Klärung notwendig geworden, dass es sich bei Pollen um einen natürlichen Bestandteil von Honig und nicht um eine Zutat handelt.


Darüber hinaus werden mit der Verordnung die Kontaminanten- sowie die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränke-Verordnung an geändertes EU-Recht angepasst; künftig sind bestimmte pflanzliche Proteine für die Klärung von Fruchtsaft und bestimmte gleichartige Erzeugnisse zugelassen. Daneben wird die Erucasäure-Verordnung aufgehoben, die aufgrund von geändertem EU-Recht obsolet geworden ist.

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