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Bußgeld gegen Tönnies wegen unvollständiger Anmeldung der Tummel-Übernahme

Das Bundeskartellamt hat gegen den Schlachtkonzern-Chef Clemens Tönnies ein Bußgeld in Höhe von 90.000 Euro verhängt, weil die Anmeldung des Erwerbs des Schlachtunternehmens Tummel, Schöppingen, durch seine Unternehmensgruppe unvollständige Angaben enthält.

Lesezeit: 3 Minuten

Das Bundeskartellamt hat gegen den Schlachtkonzern-Chef Clemens Tönnies ein Bußgeld in Höhe von 90.000 Euro verhängt, weil die Anmeldung des Erwerbs des Schlachtunternehmens Tummel, Schöppingen, durch seine Unternehmensgruppe unvollständige Angaben enthält.


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Es fehlten Angaben über die für die wettbewerbliche Beurteilung des Falles wesentliche Mehrheitsbeteiligung von Clemens Tönnies an der zur Mühlen-Gruppe, einem bedeutenden Wursthersteller, berichtet das Rechtsportal juris.


"Das Bundeskartellamt kann es nicht zulassen, dass eine Anmeldung unrichtige oder unvollständige Angaben enthält", erklärte Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes. Für fristgebundene Fusionskontrollverfahren sei eine vollständige und wahrheitsgemäße Anmeldung unerlässlich, um gleich zu Beginn der Prüfungsfrist erkennen zu können, welche Ermittlungen aufgenommen werden müssen und über welche unternehmerischen Ressourcen die Anmelder in den betroffenen Märkten verfügen. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass das Bundeskartellamt aufgrund falscher Informationen entscheidet. "Das Gesetz sieht daher für ein solches Fehlverhalten zu Recht erhebliche Bußgelder vor", so Mundt.


Hintergründe


Im März 2011 meldete die von Clemens Tönnies beherrschte Tönnies Holding das Vorhaben an, eine Mehrheitsbeteiligung an dem maßgeblich in der Sauenschlachtung aktiven Schlachtunternehmen Tummel zu erwerben, erklärt juris weiter. Damit das Bundeskartellamt beurteilen kann, auf welchen Märkten sich eine Fusion auswirkt, regelt das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dass die Fusionsparteien in der Anmeldung alle mit ihnen verbundenen Unternehmen und deren Aktivitäten angeben müssen. Diese Pflicht trifft auch die Unternehmen oder Gesellschafter, die das unmittelbar anmeldende Unternehmen beherrschen.


Die Anmeldung der Tönnies Holding habe zwar Angaben zur Struktur der Unternehmensgruppe Tönnies, die insbesondere die Wertschöpfungskette der Sauenschlachtung und -verarbeitung in Deutschland dominiert, enthalten. Es fehlten jedoch Angaben zu den Mehrheitsbeteiligungen, die Tönnies als beherrschender Gesellschafter der Tönnies Holding seit 1998 nach und nach über den Treuhänder Peter zur Mühlen an Unternehmen der zur Mühlen-Gruppe erworben hatte.


Die zur Mühlen-Gruppe zählt zu den führenden Unternehmen der Fleisch-und Wurstbranche in Europa. Sie vereint unter ihrem Dach Marken wie Böklunder, Könecke, Redlefsen, Schulte und Plumrose und ist nach eigenen Angaben die Nr. 1 in Deutschland bei SB-Wurst- und Wurstkonserven.


Das Bundeskartellamt sei dann erst im Laufe des Fusionskontrollverfahrens auf die Verbindung von Tönnies zu der zur Mühlen-Gruppe gestoßen. Diese Beteiligung war für die fusionskontrollrechtliche Beurteilung des Zusammenschlusses allerdings von erheblicher Bedeutung. Der Zusammenschluss wurde im November 2011 wegen der zu erwartenden Verstärkung marktbeherrschender Stellungen der Tönnies-Gruppe bei der Beschaffung von lebenden Sauen zur Schlachtung sowie dem Vertrieb von Sauenfleisch an Weiterverarbeiter (Wurstwarenhersteller) untersagt. Der Untersagungsbeschluss ist aufgrund der beim OLG Düsseldorf anhängigen Beschwerde von Tönnies noch nicht rechtskräftig.


Tönnies soll sich zu einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (sog. Settlement) bereit erklärt haben. Das Bundeskartellamt habe den für diese Ordnungswidrigkeit vorgesehenen Bußgeldrahmen von 100.000 Euro daher nicht voll ausgeschöpft. Gegen den Bescheid des Bundeskartellamtes kann Einspruch eingelegt werden, über den das OLG Düsseldorf entscheidet, heißt es. (ad)

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