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"Cross-Compliance-Regelungen ab 2015 stehen fest"

Mit dem Beschluss des Bundesrates über die Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung besteht nach Einschätzung des DBV Klarheit über einen weiteren Baustein der Gemeinsamen Agrarpolitik ab 2015. Zu einem reichlich späten Zeitpunkt stehe nun fest, wie die Regelungen zu Cross Compliance national umgesetzt werden.

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Mit dem Beschluss des Bundesrates über die Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung besteht nach Einschätzung des Deutschen Bauernverbandes (DBV) Klarheit über einen weiteren Baustein der Gemeinsamen Agrarpolitik ab 2015.


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Zu einem reichlich späten Zeitpunkt stehe nun fest, wie die aus Brüssel vorgegebenen Regelungen zu Cross Compliance national umgesetzt werden. Dies betrifft unter anderem Vorgaben zur Brache, zu den Landschaftselementen sowie zu Puffer-, Feld- und Waldrandstreifen als Ökologische Vorrangflächen beim Greening.



Der DBV kritisiert deutlich, dass der Bundesrat der Empfehlung des federführenden Agrarausschusses hinsichtlich eines Vorziehens des Zeitpunkts auf den 15. Januar, bis zu dem Zwischenfrüchte, Begrünungen, Winterkulturen und Winterzwischenfrüchte auf der Fläche belassen werden müssen, nicht entsprochen hat. Die stattdessen beschlossene Option für die Länder im Falle von witterungsbedingten Besonderheiten, besonderen Anforderungen bestimmter Kulturen, besonderen Erfordernissen des Bodenschutzes oder des Pflanzenschutzes durch eine entsprechende Rechtsverordnung einen früheren Termin bestimmen zu können, der nicht vor dem 15. Januar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres liegen darf, führt aus Sicht des DBV unausweichlich zu mehr Bürokratie.

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