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DBV: Mindestlohn-VO bringt keine Erleichterung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung des Mindestlohns vorgelegt, mit dem die Entgeltgrenze, ab der die Dokumentationspflichten entfallen, abgesenkt werden soll.

Lesezeit: 2 Minuten

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung des Mindestlohns vorgelegt, mit dem die Entgeltgrenze, ab der die Dokumentationspflichten entfallen, abgesenkt werden soll. Der Deutsche Bauernverband (DBV) beanstandet, dass diese Lockerung nicht für Landwirtschaft und Gartenbau gelten soll, die nach Auffassung des BMAS nicht dem Mindestlohngesetz, sondern weiterhin dem Arbeitnehmerentsendegesetz unterliegen sollen. Das Hauptanliegen der landwirtschaftlichen Familienbetriebe sei damit im Verordnungsentwurf nicht berücksichtigt worden.

 

Nach dem Entwurf soll die in der Verordnung genannte Entgeltgrenze von 2.958 € brutto im Monat, ab der die Dokumentationspflichten entfallen, um eine weitere Alternative in Höhe von 2.000 € brutto ergänzt werden. Diese 2.000 € brutto müssen monatlich in den vergangenen zwölf abgerechneten Monaten gezahlt worden sein. Befreit werden Betriebe jedoch nur von den Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz. Darüber hinaus sollen enge Familienangehörige des Arbeitgebers (Ehegatte, Lebenspartner, Kinder und Eltern) ganz aus der Aufzeichnungspflicht ausgenommen werden.

 

Im Vorfeld der Verordnungsänderung hatte DBV-Präsident Joachim Rukwied, auch im Namen von Arbeitgeberpräsident Martin Empl, die Befreiung von der Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht aller in der Landwirtschaft und im Gartenbau ständig Beschäftigten gefordert. Diese sollen nach Auffassung des Bundesarbeitsministeriums während der Geltungsdauer des Mindestentgelttarifvertrages „Landwirtschaft“ aber den vollen den Dokumentationspflichten des Arbeitnehmerentsendegesetzes unterliegen. Dabei liegt es ausschließlich im Kompetenzbereich der Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles, die Forderung des Berufsstandes umzusetzen, da die Verordnung vom Arbeitsministerium erlassen wird.

 

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