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DBV fordert Fortführung der Stickstoff-Ausnahmeregelung

Landwirtschaftliche Betriebe, die auf Grünlandstandorten mit hohen Erträgen wirtschaften, haben unter strengen Auflagen die Möglichkeit, einen höheren Anteil organischer Düngemittel zu verwenden, als dies im Regelfall möglich ist. Die Höchstgrenze liegt dann bei 230 kg Stickstoff je Hektar aus Wirtschaftsdüngern statt der sonst üblichen 170 kg.

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Landwirtschaftliche Betriebe, die auf Grünlandstandorten mit hohen Erträgen wirtschaften, haben unter strengen Auflagen die Möglichkeit, einen höheren Anteil organischer Düngemittel zu verwenden, als dies im Regelfall möglich ist. Die Höchstgrenze liegt dann bei 230 kg Stickstoff je Hektar aus Wirtschaftsdüngern statt der sonst üblichen 170 kg. Diese als Derogationsregelung bezeichnete Möglichkeit ist befristet und stellt eine Ausnahme der EU-Nitratrichtlinie dar, die für Deutschland Ende 2013 endet. Über die Verlängerung wird derzeit zwischen der Bundesregierung und der Generaldirektion Umwelt der EU-Kommission verhandelt, teilt der Deutsche Bauernverband (DBV) mit.

 

DBV-Präsident Joachim Rukwied hat in einem Schreiben an den Generaldirektor der Generaldirektion Umwelt bei der Europäischen Kommission, Karl-Friedrich Falkenberg, gefordert, eine fristgerechte Verlängerung der Derogation für Deutschland zu ermöglichen. Aufgrund der Verfahrensabläufe im sogenannten „Nitratausschuss“ der Generaldirektion dränge die Zeit. Die Sonderregelung der Nitratrichtlinie habe sich in der Praxis bewährt und sei auch aus Umweltsicht vorteilhaft.

 

Rukwied halte es zudem nicht für gerechtfertigt, die Verlängerung der Derogation von einer weiteren Verschärfung der Düngeverordnung abhängig zu machen. Er weist in dem Schreiben darauf hin, dass die rechtlichen Regelungen im Bereich der Düngung in Deutschland in den vergangenen Jahren stetig weiterentwickelt worden seien. Die bereits sichtbaren und die noch zu erwartenden Verbesserungen auf Basis des geltenden Rechts sprächen für sich. Deutschland habe zudem die EU-Nitratrichtlinie flächendeckend bei allen landwirtschaftlichen Betrieben umgesetzt. Hierdurch hätten auch im Gewässerschutz sichtbare Fortschritte erzielt werden können.

 

Weiter machte Rukwied gegenüber Falkenberg deutlich, dass die Betriebe, die von der Derogationsregelung Gebrauch machten, einem sehr weitreichenden Auflagen- und Kontrollregime unterlägen. Die Bedingungen stellten somit sicher, dass trotz Anhebung der Höchstgrenzen die Düngung mit Wirtschaftsdüngern bedarfsgerecht erfolge und unerwünschte Umweltwirkungen vermieden würden. (ad)

 

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