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EU-Kommission legt Detailregelungen zur Agrarreform fest

In Sachen Greeningauflagen haben die Landwirte jetzt mehr Klarheit. Die Europäische Kommission nahm vergangene Woche ihre Vorschläge für Detailregelungen zur EU-Agrarreform an.

Lesezeit: 4 Minuten

In Sachen Greeningauflagen haben die Landwirte jetzt mehr Klarheit. Die Europäische Kommission nahm vergangene Woche die Vorschläge der Länder für Detailregelungen zur EU-Agrarreform an. Wie die Behörde mitteilte, wird in dem Text klargestellt, dass es den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, welche Kulturen auf Vorrangflächen angebaut werden können und auf welche Weise - also mit oder ohne Pflanzenschutzmittel und Mineraldünger.


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Allerdings müssen die nationalen Behörden nachweisen, dass der Anbau die Biodiversität erhöht. Dazu sollen sie Listen mit geeigneten Kulturen aufstellen. Beim Anbau von Stickstofffixierern sollen ausdrücklich die Vorschriften der Nitratrichtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie berücksichtigt werden, „da bei stickstoffbindenden Pflanzen die Gefahr von Stickstoffauswaschungen im Herbst möglicherweise erhöht ist“, heißt es.


Daneben dürfen die Mitgliedstaaten die EU-Vorgaben verschärfen. Als förderfähige Landschaftselemente gelten unter anderem Hecken, Bäume, bewirtschaftungsfreie Feldränder, traditionelle Steinmauern sowie Teiche, Gräben und Kanäle ohne Kunststoff- oder Betonwände. Hinsichtlich beihilfefähiger Hektarstreifen an Waldrändern können die Mitgliedstaaten beschließen, ob eine landwirtschaftliche Erzeugung zugelassen wird oder ein Anbauverbot gilt, wobei in diesem Fall den Betriebsinhabern unter anderem die Option Weidehaltung angeboten werden darf.


Der Deutsche Bauernverband (DBV) befürchtet weitere Lasten für seine Mitglieder, während die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) eine strenge Umsetzung in Deutschland verlangt.


Unterschiedliche Gewichtung


In die Berechnung der ökologischen Vorrangflächen fließt eine Reihe von Gewichtungsfaktoren ein. Beispielsweise soll der Anbau von 1 ha Stickstofffixierern oder Zwischenfrüchten nur als 0,3 ha ökologische Vorrangfläche gewertet werden. Die Fläche einer Hecke oder eines Grabens hingegen würde doppelt verrechnet. Freistehende Bäume, Baumgruppen, Ackerrandstreifen oder Teiche gehen mit dem Faktor 1,5 in die Ermittlung des notwendigen Anteils von 5 % der Ackerfläche ein. Eins zu eins zählen Brachen oder Terrassen.


Verstöße gegen die Greeningauflagen sollen gestaffelt anlaufen. Missachtet ein Landwirt drei Jahre hintereinander einen Teil der Auflagen - er hält beispielsweise die ökologischen Vorrangflächen nicht ein, setzt aber die Anbaudiversifizierung korrekt um -, wird nur ein anteiliger Abzug der Greeningprämie fällig; ab dem vierten Jahr muss er jedoch mit dem Verlust des vollen Betrages rechnen. Bei schwergewichtigen Unregelmäßigkeiten ist ab 2017 mehr als die volle Greeningzahlung in Gefahr.


Diskussion um „aktiven Landwirt“


Gemäß der Agrarreform haben grundsätzlich alle natürlichen und juristischen Personen, die auch tatsächlich einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, einen Beihilfeanspruch. Sie sind „aktive Landwirte“. Unter Vorbehalt einer Einzelfallprüfung ausgeschlossen sind auf EU-Ebene pauschal Flughäfen, Wasserwerke, dauerhafte Sport- und Freizeitflächen, Eisenbahnen und Immobiliendienstleister.


Die Mitgliedstaaten können diese Liste eigenständig erweitern und darüber hinaus zusätzliche Ausschlusskriterien bestimmen, wann eine landwirtschaftliche Aktivität als unwesentlich eingestuft wird. Dazu hat die Kommission jetzt festgelegt, dass landwirtschaftliche Tätigkeiten dann als unwesentlich gelten, wenn sie weniger als ein Drittel zum Gesamteinkommen beitragen. Mitgliedstaaten, die solche zusätzlichen Ausschlusskriterien einführen wollen, können diesen Schwellenwert auch senken - solange gewährt bleibt, dass niemand mit lediglich marginaler landwirtschaftlicher Tätigkeit Direktzahlungen erhält.


Von Seiten der Kommission wurde auf Anfrage versichert, dass Bauernhöfe mit Landtourismusangeboten nicht als Immobiliendienstleister, die ihre Förderfähigkeit nachweisen müssen, gewertet werden sollen. Dazu sei ein schriftlicher Auslegungshinweis in Arbeit.


Nur bei Entscheidungsgewalt


Junglandwirte, die den Hof schrittweise von ihren Eltern übernehmen, können die Sonderförderung aus der Ersten Säule in vollem Umfang erhalten, also einen Zuschlag von 25 % auf den normalen Direktbeihilfenanspruch. Allerdings pocht die Kommission darauf, dass die Kinder vom ersten Jahr der Antragstellung an tatsächlich über die Entscheidungsgewalt im Betrieb verfügen müssen. Eine Beteiligung nur auf dem Papier, während beispielsweise der Sohn Agrarwissenschaften studiert und praktisch der Vater den Hof leitet, gilt als nicht ausreichend. Diese Regelung ist über das traditionelle Eltern-Kind-Band hinaus auch auf andere gemeinschaftlich geführte Betriebe anwendbar.



sowie auf unserer Sonderseite zur Agrarreform...




 

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