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Entgegenkommen bei der Erbschaftsteuer

Wesentliche Anliegen aus der Landwirtschaft und dem Gartenbau sind bei der Novelle der Erbschaftsteuer berücksichtigt worden, die der Bundestag am vergangenen Freitag mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD beschlossen hat.

Lesezeit: 3 Minuten

Wesentliche Anliegen aus der Landwirtschaft und dem Gartenbau sind bei der Novelle der Erbschaftsteuer berücksichtigt worden, die der Bundestag am vergangenen Freitag mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD beschlossen hat.


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So wurde klargestellt, dass Saisonarbeitnehmer auch künftig bei der für die Verschonung von Betriebsvermögen entscheidenden Lohnsummenregelung nicht angerechnet werden. Leicht angehoben wurde die Befreiungsgrenze für die Lohnsummenprüfung.


Bislang müssen Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten nicht nachweisen, dass sie die Auflagen für die Lohnsumme als Voraussetzung für die Befreiung von der Erbschaftsteuer einhalten. Diese Grenze sollte nach dem Regierungsentwurf auf Betriebe mit maximal drei Mitarbeitern gesenkt werden. Nunmehr liegt die Nachweisgrenze bei fünf Beschäftigten. Unverändert bleiben die geltenden Regelungen zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.


Wichtige Branchenverbände zeigten sich zufrieden mit der Neuregelung. „Mit den jetzt gefundenen Regelungen ist auch in Zukunft die nachhaltige Entwicklung unserer bäuerlichen Betriebe im Erb- und Schenkungsfall gesichert“, erklärte der Vorsitzende des Ausschusses für steuerpolitische Fragen im Deutschen Bauernverband (DBV), Norbert Schindler. Die Hofnachfolge werde auch in Zukunft durch das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, nicht behindert. „Mit dem Kompromiss können wir leben“, sagte der Geschäftsführer der Familienbetriebe Land und Forst, Wolfgang von Dallwitz. Positiv äußerte sich auch der Zentralverband Gartenbau (ZVG).


Planungs- und Rechtssicherheit


Von Dallwitz nannte die Neuregelung einen wichtigen Schritt für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, der Planungs- und Rechtssicherheit ermögliche. Das sei besonders für familiengeführte Betriebe wichtig, „weil sie langfristig und generationsübergreifend denken und wirtschaften“. Der ZVG sieht mit der vorgesehenen Verschonung der Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten von der Lohnsummenprüfung eine seiner Forderungen zumindest teilweise erfüllt. Eine Einbeziehung der Saisonarbeitskräfte in die Ermittlung der Beschäftigtenzahl hätte dem Verband zufolge für einzelne Betriebe erhebliche erbsteuerliche Konsequenzen gehabt.


Der ZVG machte darauf aufmerksam, dass es erst nach dem abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren für die Betriebe Klarheit über die neuen steuerlichen Rahmenbedingungen gebe. Der Bundesrat wird in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause am 8. Juli über die Novelle entscheiden.


Bundesverfassungsgericht verlangt Änderungen


Die Erbschaftsteuer musste neu geregelt werden, nachdem das Bundesverfassungsgericht Änderungen an den bisher geltenden Regeln angemahnt hatte. Das Gericht hatte insbesondere die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen als zu weitgehend betrachtet.


Das bisherige Erbschaftsteuerrecht sah eine Verschonung des Betriebsvermögens in Höhe von 85 % vor, wenn innerhalb von fünf Jahren der vierfache Betrag der durchschnittlichen Jahreslöhne gezahlt und der Betrieb weitergeführt wurde. Die Verschonung konnte auf 100 % erhöht werden, wenn die Lohnsumme 700 % betrug und der Betrieb sieben Jahre gehalten wurde. Diese Lohnsummenregelung galt aber nur bei Betrieben über 20 Beschäftigte.


Im Entwurf der Bundesregierung wurde diese Regelung beibehalten, allerdings die Zahl der Beschäftigten von 20 auf drei reduziert. Die Koalition hatte sich auf eine Erhöhung auf fünf verständigt. Für Betriebe ab sechs bis 15 Beschäftigten gibt es eine gestaffelte Regelung.


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