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EuGH-Urteil zwingt zu höherer Mehrwertsteuer für Pferde

Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 % auf Pferde soll aufgehoben werden. Ab 1. Juli dieses Jahres soll auf sämtliche Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftlichen Erwerbe von Pferden der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19 % erhoben werden. Im Finanzausschuss legten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP am Mittwoch einen Antrag zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vor.

Lesezeit: 3 Minuten

Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 % auf Pferde soll aufgehoben werden. Ab 1. Juli dieses Jahres soll auf sämtliche Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftlichen Erwerbe von Pferden der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19 % erhoben werden. Im Finanzausschuss legten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP am Mittwoch einen Antrag zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vor.


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Nach Angaben der Bundesregierung ist die Gesetzesänderung notwendig, da die EU-Kommission wegen des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für Pferde vor dem Europäischen Gerichthof Klage gegen Deutschland erhoben und Recht bekommen hatte. Das Gericht hielt die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes nur dann für zulässig, „soweit das einzelne Tier zur Herstellung von Nahrungs- oder Futtermitteln oder zum Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt ist“. Dazu hieß es von der Bundesregierung, Pferdefleisch habe an der gesamten Fleischerzeugung nur einen Anteil von 0,037 %. Auch der Einsatz von Pferden in der Landwirtschaft sei nicht sehr intensiv. Die Regierung erwartet Mehreinnahmen in Höhe von 10 Mio. Euro pro Jahr.


"Was haben Pferde mit der Gemeinde zu tun?"


Die Oppositionsfraktionen übten Kritik am Verfahren. So fragte die SPD-Fraktion, was Pferde mit den Gemeindefinanzen zu tun hätten. Auch die Fraktion der Grünen konnte nicht nachvollziehen, warum die Koalition die Mehrwertsteuer für Pferde in das Gemeindefinanzierungsgesetz packe. Die Linken fanden das Verfahren „etwas eigentümlich“. Die CDU/CSU-Fraktion wies darauf hin, dass das Urteil bereits im Mai 2011 ergangen sei und umgesetzt werden müsse.



Der eigentliche Gesetzentwurf, der am 29. Februar im Finanzausschuss weiter beraten werden soll, sieht eine Anhebung der Höchstbeträge zur Berechnung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer vor. Dies sei notwendig, um die Ziele der Gemeindefinanzreform wie zum Beispiel eine Verteilung der Steuer auf Grundlage des örtlichen Aufkommens zu erreichen, heißt es in dem Entwurf zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes. Danach sollen die Höchstbeträge auf 35.000 Euro für einzeln veranlagte Steuerpflichtige und 70.000 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten steigen. Bisher betragen diese Werte 30.000 beziehungsweise 60.000 Euro. (ad)



In der Begründung des Gesetzentwurfs schreibt die Regierung, eine bundeseinheitliche Regelung sei ausdrücklich vom Grundgesetz vorgesehen: „Andernfalls wäre nicht auszuschließen, dass Gemeinden, die nach Größe, Funktion und Struktur vergleichbar sind, je nach Zugehörigkeit zu einem Land unterschiedliche Einnahmen aus der Einkommensteuer zu verzeichnen hätten.“



Die Gemeinden erhalten 15 Prozent des Aufkommens aus der Lohn- und der veranlagten Einkommensteuer sowie zwölf Prozent des Aufkommens an Kapitalertragsteuer. Im Jahre 2012 werde das Aufkommen dieses Gemeindeanteils an der Einkommensteuer bei 27,6 Milliarden Euro liegen, erwartet die Bundesregierung. Mit der jetzt vorgesehenen Anhebung der zuletzt 2006 geänderten Höchstbeträge könne den Zielen der Gemeindefinanzreform weitgehend entsprochen werden.



Die Koalitionsfraktionen legten dazu außerdem einen Änderungsantrag vor, mit dem Steuerausfälle durch Freistellung von Dividenden aus Schachtelbeteiligungen in bestimmten Fällen ausgeschlossen werden sollen. Außerdem würden künftige steuerliche Gestaltungen, die zu geschätzten Steuerausfällen im unteren dreistelligen Millionenbereich führen könnten, verhindert.

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