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EuGH definiert Pflanzenschutzmittel als Emissionen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln als Emission definiert. Damit stärkt der EuGH die Informationsrechte der Bevölkerung gegenüber der Industrie. Anlass für den Urteilsspruch ist ein Streit über Auskunftsrechte über Glyphosat.

Lesezeit: 3 Minuten

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln als Emission definiert. Damit stärkt der EuGH die Informationsrechte der Bevölkerung gegenüber der Industrie. Anlass für den Urteilsspruch ist ein Streit über Auskunftsrechte über Glyphosat.


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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Auskunftsrechte von Bürgern zur Wirkung von Pflanzenschutzmitteln gestärkt. Die Richter stellten in einem Urteil am Mittwoch klar, dass sich der Begriff „Emissionen“ im europäischen Recht nicht nur auf Fabriken, die Schadstoffe ausstoßen, bezieht, sondern auch auf die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln. Der Auskunftsanspruch, den die Bevölkerung gegenüber Emissionen hat, müsste danach auch bei Pflanzenschutzmitteln angewendet werden. Ziel ist eine "möglichst umfassende Verbreitung von Umweltinformationen", so das Gericht.


Damit stellt sich der EuGH gegen die EU-Kommission, die bisher die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln nicht unter den Begriff „Emissionen“ fassen wollte. Als Konsequenz aus dem Urteil könnten EU-Behörden und Pflanzenschutzindustrie zur Herausgabe von mehr Informationen über die Wirkung und die Zulassung der Mittel verpflichtet werden. Die Öffentlichkeit müsse anhand der Informationen nachprüfen können, ob die Bewertung der Zulassungsbehörden zu den langfristigen Auswirkungen eines Pflanzenschutzmittels auf die Umwelt zutreffend ist. Davon seien auch Studien der Hersteller zu Rückständen und zur Messung der Stoffdrift bei der Anwendung betroffen, so die Richter.


Der EuGH schränkt die Auskunftsrechte jedoch ein. „Informationen über rein hypothetische Emissionen, wie beispielsweise Daten aus Versuchen, mit denen die Auswirkungen der Anwendung einer Dosis des Produkts oder Stoffes, die deutlich höher als die höchste Dosis ist, für die die Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wird und die in der Praxis angewendet wird , sind vom Begriff Informationen über Emissionen in die Umwelt nicht erfasst“, teilt der EuGH mit.


Das Urteil des EuGH vom Mittwoch geht auf zwei Verfahren zurück. In einem Fall hatten die Umweltorganisationen Greenpeace und Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) geklagt. Sie hatten von der EU-Kommission Ende 2010 die Herausgabe von Dokumenten zur Genehmigung von Glyphosat verlangt. Dabei handelte es sich um Informationen über die Erstzulassung von Glyphosat in Europa im Jahr 2001. Die EU-Kommission erlaubte den Umweltschutzorganisationen zwar einen Einblick, hielt aber bestimmte Dokumente zurück, um die geschäftlichen Interessen der Unternehmen, die die Zulassung beantragt hatten, zu schützen. Ob die verlangten Informationen herausgegeben werden müssen, sollen nun weitere Gerichtsverfahren entscheiden, so das EuGH in seiner Bewertung. Denn „ob die streitigen Informationen tatsächlich Emissionen in die Umwelt betreffen“, sei noch zu prüfen.


Im zweiten Fall streitet die niederländische Bienenstiftung um Dokumente zum Wirkstoff Imidacloprid, wogegen sich das Unternehmen Bayer unter Verweis auf Geschäftsgeheimnisse wehrt. Hier muss eine niederländische Behörde nun 84 Dokumente über die Zulassung preisgeben.

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