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Ferkeltötung: Backhaus ordnet Ermittlungen an

Fassungslos hat Mecklenburg-Vorpommerns Landwirtschaftsminister Dr. Till Backhaus auf die Medienberichte reagiert, wonach Ferkel auch in einer Haltung in Mecklenburg-Vorpommern tierschutzwidrig getötet worden seien. „Mich machen solche Bilder wütend. Hier wurden eindeutig Grenzen überschritten und Leben zerstört.

Lesezeit: 3 Minuten

Fassungslos hat Mecklenburg-Vorpommerns Landwirtschaftsminister Dr. Till Backhaus auf die Medienberichte reagiert, wonach Ferkel auch in einer Haltung in Mecklenburg-Vorpommern tierschutzwidrig getötet worden seien.

 

„Mich machen solche Bilder wütend. Hier wurden eindeutig Grenzen überschritten und Leben zerstört. Daher habe ich die Staatsanwaltschaft gebeten, zu prüfen, ob Ermittlungen aufgenommen werden können. Solche Betriebe müssen die volle Härte des Gesetzes spüren“, erklärte der Minister.

 

Nach den tierschutzrechtlichen Vorgaben ist das Töten von Wirbeltieren ohne vernünftigen Grund ein Straftatbestand. Ein allgemein anerkannt vernünftiger Grund ist z. B. das Töten von Tieren zum Zwecke der Lebensmittelgewinnung. Für Tiere, die nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben können, kann ebenfalls die Tötung angeordnet werden. Ein Wirbeltier darf jedoch nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) getötet werden.

 

„Das Töten lebensschwacher Ferkel kann nur einen vernünftigen Grund darstellen, wenn zuvor ordnungsgemäß und verantwortungsvoll abgewogen wurde, ob eine reale Überlebenschance besteht. Dabei darf nicht leichtfertig mit Lebewesen umgegangen werden“, betonte Dr. Backhaus. Die Tötung ist immer eine Einzelfallentscheidung, die der verantwortungsbewusste Tierhalter zu treffen hat. Kriterien für die Lebensfähigkeit eines Ferkels können organische Fehlentwicklungen oder auch starkes Untergewicht sein. Das Töten überzähliger Ferkel (d. h. es werden mehr Ferkel geboren, als die Sau Zitzen hat), ist grundsätzlich kein vernünftiger Grund.

 

Für die Überprüfung der tierschutzrechtlichen Vorgaben sind laut dem SPD-Politiker die Landkreise/kreisfreien Städte zuständig. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben sei durch die zuständige Behörde zu prüfen, ob das Vergehen als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat einzustufen ist. In jedem Fall sei durch eine tierschutzrechtliche Verfügung dem Tierhalter die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorgaben aufzugeben, so Backhaus. Man dürfe jetzt hierbei nur nicht vergessen, dass die überaus große Mehrzahl der Betriebe die Tierschutzstandards einhält.

 

„Die schwarzen Schafe müssen verfolgt werden, denn es schaden einige Wenige den Ruf einer ganzen Branche. Die läuft jetzt wiederum Gefahr, unter Generalverdacht gestellt zu werden. Daher erwarte ich auch von Tierschutzverbänden, wenn sie denn strafrechtliche Erkenntnisse haben, diese unverzüglich den Behörden zu übermitteln, ansonsten macht man sich mitschuldig. Beim Tierschutz hilft letztendlich nur kooperative Transparenz in alle Richtungen von allen Beteiligten“, fügte Dr. Backhaus an.


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