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Fortschritte bei der Düngeverordnung

In den Verhandlungen um die Novelle der Düngeverordnung zeichnet sich ein Kompromiss ab. Das ist zumindest von einem Treffen der Staatssekretäre vom Umwelt- und Landwirtschaftsministerium mit den Länderagrarministern zu hören. Wie der aktuelle Plan aussieht, lesen Sie hier...

Lesezeit: 4 Minuten

In den Verhandlungen um die Novelle der Düngeverordnung zeichnet sich ein Kompromiss ab. Das ist zumindest von einem Treffen der Staatssekretäre vom Umwelt- und Landwirtschaftsministerium mit den Länderagrarministern zu hören.


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Während auf Länderseite von einem „Durchbruch“ die Rede war, war man im Bundeslandwirtschaftsministerium vorsichtiger. Zwar seien „spürbare Fortschritte“ erzielt worden, hieß es dort. Allerdings gebe es noch „eine Reihe offener Fragen“.


Kernelement einer möglichen Verständigung sind strengere und verpflichtende Vorgaben für die sogenannten „roten Gebiete“ mit einer erhöhten Nitratbelastung des Grundwassers auf der einen sowie mehr Flexibilität in den übrigen Gebieten auf der anderen Seite. Damit will man nicht zuletzt den Wünschen der EU-Kommission Rechnung tragen, die einen solchen Weg befürwortet.


Nach einem Vorschlag Baden-Württembergs sollen die Erleichterungen außerhalb der „roten Gebiete“ insbesondere kleineren und extensiv wirtschaftenden Betrieben zugutekommen.


Entgegenkommen signalisierten die Amtschefs der grünen Ministerien beim Bestandsschutz für Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle und Sickersäften (JGS-Anlagen) in der ebenfalls strittigen Anlagenverordnung. Im Gegenzug verlangen sie aber die Möglichkeit des Abgleichs von Düngedaten mit den Daten anderer Herkünfte. Der Deutsche Bauernverband (DBV) reagierte in einer ersten Stellungnahme zurückhaltend auf die Annäherung.


Datenabgleich ermöglicht vollständiges Bild


Die Frage des Datenabgleichs ist für die grüne Seite offenbar von elementarer Bedeutung, wie sie mit ihrem in Aussicht gestellten Entgegenkommen bei der Anlagenverordnung zum Ausdruck bringen.


Die grünen Ministerien bestehen auf einer Möglichkeit, insbesondere die Daten aus dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKos) sowie die Daten des staatlichen Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere (HIT) mit den Düngedaten abgleichen zu können. Dies sei die Voraussetzung, so Begründung, ein möglichst vollständiges Bild über den Anfall und den Verbleib des Wirtschaftsdüngers in den Betrieben zu bekommen.


Das Bundeslandwirtschaftsministerium prüft nach eigenen Angaben derzeit, ob ein Datenabgleich datenschutzrechtlich überhaupt zulässig ist. Als Voraussetzung für eine solche Regelung müsste ohnehin das Düngegesetz geändert werden. Dies gilt im Übrigen auch für die in der Novelle ab 2018 vorgesehene Einführung einer Hoftorbilanz sowie für die geplante Einbeziehung von Gärrückständen in die Obergrenze von 170 kg N/ha.


Noch kein Einvernehmen besteht den Angaben zufolge über eine Begrenzung der Phosphatdüngung. Hier besteht das Bundesumweltministerium weiter auf einer strengen Regelung in der Düngeverordnung, während das Agrarressort nicht hinnehmen will, dass dadurch die Veredlung in bestimmten Regionen gefährdet wird. Strittig ist auch eine Herausnahme des Komposts aus der Düngeverordnung.


Maßnahmenmix für die roten Gebiete


Die „roten Gebiete“ weisen laut vorliegendem Verordnungsentwurf von Ende 2014 einen Gehalt von mehr als 50 mg Nitrat je Liter Grundwasser oder 40 mg Nitrat bei steigender Tendenz auf. In diesen Gebieten sollen die Länder aus einem Maßnahmenmix auswählen, auf den man sich in der letzten Woche weitgehend verständigt hat. Unter anderem sollen der Kontrollwert für den Stickstoffüberschuss auf 40 kg/ha ab 2018 abgesenkt, Nmin-Untersuchungen vorgeschrieben und Abstandsregelungen verschärft werden können.


Die Länder sollen mindestens eine Maßnahme auswählen müssen, können aber auch mehrere nutzen. Gleichzeitig sollen die Länder aber extensiv wirtschaftende Betriebe in roten Gebieten von diesen zusätzlichen Auflagen ausnehmen können.


In den übrigen Gebieten sollen Betriebe bis 30 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF), bis 1,4 Großvieheinheiten/ha und einer Stickstoffausbringung von maximal 110 kg/ha von den Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten und der Nährstoffbilanzierung ausgenommen werden. Zudem sollen die Sperrfrist für die Ausbringung von Festmist auf einen Monat verkürzt und die Mindestlagerkapazität für Festmist auf zwei Monate verringert werden. Entschärft werden sollen Vorgaben für die Ausbringungstechnik in Mittelgebirgslagen.


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